Unfreiwillig arbeitslos ab Alter 58: PK-Weiterführung und Verrentung neu optional möglich
Die anfangs 2021 in Kraft getretene Reform der Ergänzungsleistungen hat in der beruflichen Vorsorge zu einer Neuerung geführt, die manche Personen im Vorfeld einer Auswanderung tangieren und neue Gestaltungsperspektiven eröffnen könnte. Angesprochen ist der Artikel 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Dieser Passus ermöglicht künftig Arbeitnehmern, denen nach Vollendung des 58. Altersjahres das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird (z.B. durch Kündigung), eine freiwillige Weiterversicherung sowohl in der obligatorischen als auch in der überobligatorischen Vorsorge. Damit wird ermöglicht, dass Vorsorgeguthaben optional auch nach dem unfreiwilligen Ausscheiden weiter angespart werden und später in eine Rente umgewandelt werden können. Bis 2021 war dies nicht möglich: Ältere Arbeitslose schieden aus der PK aus und mussten die Guthaben zu Freizügigkeitsstiftungen, die i.d.R. keine Verrentung anbieten (zwei Ausnahmen sind uns indes bekannt) anbieten, transferieren. Diverse Vorsorgeeinrichtungen boten indes schon vor der BVG-Neuregelung reglementarisch die vorzeitige Pensionierung oder die freiwillige Versicherung an. Ersteres aber war stets mit satten Renteneinbussen, zweiteres mit einer zweijährigen zeitlichen Limitierung, verbunden. Bei der neuen Weiterversicherungsoption haben freiwillig BVG-Versicherte die gleichen Rechte (z.B. Verrentung und/oder Kapitalbezug, Umwandlungssatz, Zinsen) wie die übrigen Versicherten. Die Neuregelung nach Art. 47a BVG, welche bei Altersarbeitslosigkeit die Rentenoption fortbestehen lässt, ist zu begrüssen. Schade aber, dass die Möglichkeit älteren Arbeitnehmern, die selbst kündigen, nicht offensteht.
Gerne beraten wir im Einzelfall, ausschliesslich in Verbindung mit einer Auswanderung und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen an der Zieldestination (Steuern, dortige Sozialversicherungen, evtl. Zusammenhang mit Krankenversicherungsbeiträgen, etc.) zu den neuen Gestaltungsspielräumen. Zu erörtern sind etwa: Auswanderungsbezogene Abwägung, ob weiterhin Beiträge an die PK freiwillig geleistet werden sollen oder ob nur die Austrittsleistung verbleiben soll; Eventuelle Versicherung eines tieferen Lohnes als den bisherigen (sofern reglementarisch zugelassen); Beiträge zur Versicherung von Tod und Invalidität; Verwaltungskosten; Kündigungsmöglichkeiten; Implikationen eines allfälligen Wechsels der Vorsorgeeinrichtung; (Häufiger) Verrentungszwang nach zweijähriger Weiterführung der Versicherung; Konsequenzen der Neuregelung Pflichten und Rechten bezüglich Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentumsfinanzierungen; Gestaltungsmöglichkeiten, wenn die PK die BVG-Aufrechterhaltung freiwillig ab Alter 55 anbietet.