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14. Juli 2019

Expats und Inpats – Steuer-Bonbons in Frankreich

Expats und Inpats – Steuer-Bonbons in Frankreich
14. Juli 2019

Im internationalen Wettbewerb um Grossfirmen und Arbeitsmarkt-Talente hat auch das Hochsteuerland Frankreich Steueranreize für hochqualifizierte Arbeitnehmer geschaffen. Zum sog. „Régime des Impatriés“, in der heute geltenden, in Artikel 155 B französischen Steuergesetzes (CGI) geregelten Version, das Wichtigste in Kürze:

• Begünstigte: Entsandte sowie im Ausland durch französische Firmen angeworbene Angestellte

• Voraussetzungen: Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Frankreich in den fünf Jahren vor Zuzug, danach volle steuerliche Ansässigkeit in Frankreich

• Anreiz: Steuerbefreiung der sog. prime d’impatriation von Entsandten, von maximal 30% der Löhne von direkt Angeworbenen sowie der Gehälter, die auf Auslandseinsätze entfallen. Unter Berücksichtigung einiger Plafonierungen der Vergünstigungen können bis zu 50% der Gehälter unbesteuert bleiben

• Weitere Anreize: 50% Steuerbefreiung auf Einkünfte und gewisse Kapitalgewinne aus beweglichem Vermögen ausländischer Provenienz (gilt nicht für Steueroasen-Einkünfte); 50% Steuerbefreiung auf Urheberrechte (und dergleichen) ausländischer Herkunft (gilt nicht für Steueroasen-Einkünfte); Fünfjährige Befreiung der Immobilienvermögenssteuer IFI, limitiert auf ausländische Liegenschaften; Steuerbefreiung gewisser von Unternehmen getragenen Auswanderungskosten (Besichtigungen, Beratungsaufwände, Umzugsausgaben, etc.)

• Befristung: Auf den 31. Dezember des achten Jahres nach Zuzug, also maximal fast neun Jahre.  

Das Effektivität des Regimes ist an diverse weitere Voraussetzungen und Bedingungen (insbesondere Deklarations- und Nachweispflichten, propere Ausgestaltung der Arbeitsverträge, etc.) gekoppelt, die wir gerne entsendenden Unternehmen oder angeworbenen Angestellten präzisieren. Für die Steuervergünstigen ist kein spezifischer Antrag notwendig, sondern sie werden direkt via Steuererklärung geltend gemacht. Hierzu ist indes versierte Unterstützung durch lokale Steuerberater, so z.B. durch unsere französischen Kooperationspartner oder über die bekannten, weltweit tätigen Unternehmensberatungen, unabdingbar.

Das französische Anreizprogramm ist vordergründig weniger anzüglich als einige analoge Pendants von Nachbarländern. Nichtsdestotrotz können, aufgrund der Eigenheiten des französischen Steuersystems speziell Verheirateten mit Kindern, Nettobelastungen winken, die deutlich tiefer liegen als in der Schweiz. Entsandte ex Schweiz können überdies noch befristet in der schweizerischen Sozialversicherung (AHV, BVG, Krankenversicherung, etc.) verbleiben, was zumindest vorübergehend zu sehr attraktiven Steuer- und Absicherungspaketen im abgabenreichen Land Frankreich führen kann. Diese Thematiken können individuell im Rahmen unserer Frankreich-Beratungen vertieft werden.  

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Akzente

  • BVG-Altersguthaben von Auswanderern: Rente oder Kapital?
  • Im Ausland „remote“ für Schweizer Firmen arbeiten: Steuern und Sozialversicherungen
  • Rentner und Auswanderung: Abklärungsfelder
  • Auswanderung Deutschland, Umgang mit AHV- und BVG-Mitteln
  • Spanien – „Ley Beckham“: Berechtigtenkreis ausgeweitet
  • Frankreich, milde Einkommensteuerbelastung dank Familiensplitting
  • USA: E-2-Visum für Unternehmer, Selbständige, leitende Angestellte und essenzielle Arbeitnehmer
  • Thailand, Erfahrungen mit dem Elite-Visum
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