Schweiz, Spanien, Portugal, Benelux-Länder: Begünstigungen für Arbeitnehmer
Zahlreiche europäische Steuerhoheiten gewähren Führungskräften und Spezialisten, die im Inland vorübergehend arbeitstätig werden (sog. Expatriates oder Expats), steuerliche Sonderkonditionen. Häufig wird dabei berücksichtigt, dass diesen durch ihre Auslandseinsätze zusätzliche Kosten, die über lokale Steuerabzüge nicht gedeckt werden können, erwachsen. Hauptsächlich sind begünstigende Abweichungen gegenüber dem ordentlichen Steuerrecht aber Vehikel zur Promotion der nationalen Wirtschafts- und Arbeitsstandorte. Entsprechend variieren auch die konkreten Ausgestaltungen.
Die Schweiz, welche über Jahre Wirtschaftsförderung über (nunmehr versiegende) kantonale Steuerprivilegien für internationale Unternehmen betrieb, kommt den Schlüsselangestellten nur zurückhaltend entgegen. Gestützt auf Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer sowie deren kantonalen Ableitungen können im Alpenland leitende Angestellte (Mitglieder der Geschäftsleitung der Direktion bzw. ihnen gleichgestellte Funktionsträger) sowie Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von einem ausländischen Arbeitgeber für maximal fünf Jahre zu einer schweizerischen Tochter- oder Schwestergesellschaft entsandt werden, spezielle Abzugsmöglichkeiten geltend machen. Es handelt sich um Umzugskosten, internationale Reisekosten, Hin- und Rückreisekosten bei Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses mit der Familie sowie angemessene Wohnkosten (sofern im Ausland eine dauerhaft für die Eigennutzung geeignete Wohnstätte weiter zur Verfügung steht) steuerlich abgesetzt werden. Überdies können auch Unterrichtskosten der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten. Die geltenden Regelungen sind das Resultat einer 2016 erfolgten Verschärfung, die u.a. den begünstigten Personenkreis (z.B. durch Ausschluss der Selbständigen und konziseren Definition des Spezialistenbegriffs) sowie einige frühere Abzugsoptionen limitierte.
Aberrationen gegen die Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung zugunsten der Expats finden sich in Europa aber in diversen Ländern. So lockt das iberische Hochsteuerland Spanien zuziehende unselbständig Erwerbstätige mit einem Einheitssteuersatz auf spanisches Erwerbseinkommen von 24% und einer Behandlung als Nichtansässige, die das Welteinkommensprinzip aushebelt. Von dem als „Lex Beckham“ bekannten Regelwerk können Arbeitnehmer aller Kategorien profitieren, unter den Voraussetzungen, dass sie vor dem Zuzug mindestens 10 Jahre nicht steuerlich resident waren und aufgrund eines Arbeitsvertrages für eine spanische Unternehmung oder eine lokale Betriebsstätte tätig werden. Überdies darf nur maximal 15% des Erwerbstätigkeitseinkommens ausserhalb von Spanien erzielt werden. 2010 wurde die vergünstigte Besteuerung indes auf Arbeitseinkommen bis 600’000 € limitiert.
Das lusitanische Nachbarland Portugal fördert den Zuzug von Führungspersonen und Spezialisten im (vor allem als Rentnerbegünstigung) bekannten Steuerprogramm für nicht habituell Ansässige. Darin ist eine breite Liste von Berufen angeführt, die während zehn Jahren einen pauschalen Steuersondersatz von 20% geltend machen können, eine Massnahme, die insbesondere im Raume Lissabon zu einer bemerkenswerten Ankurbelung der krisengeschüttelten Lokalökonomie beigetragen hat.
Auch die Benelux-Länder geben sich grosszügig: Die Niederlande anerkennen steuerlich spezifische „extraterritoriale Kosten“ und gewähren eine 30%ige Steuerfreiheit auf Gehälter und Boni sich qualifizierender Expats. Belgien lässt Expats diverse besondere Berufskosten zum Abzug zu, besteuert sie nur im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und verzichtet im Rahmen gewisser Grenzen gar auf die Besteuerung der auf Auslandsdienstreisen zufallenden Lohnanteile. Luxemburg kennt dagegen ein dem erwähnten Schweizer Ansatz analoges Abzugssystem bezüglich spezieller Berufskosten, das indes wesentlich grosszügiger ausgestaltet ist. Frankreich mischt auch mit: Diverse Expatkosten bleiben steuerfrei und während maximal acht Jahren kann einen pauschalen Abschlag von 30% auf Gehältern geltend gemacht werden. Auch das europäische Höchststeuerland Dänemark hätschelt ausländische Gutverdiener (und Forscher) mit einem Sondersatz von 38,24% auf Gehälter, die sonst mehr als hälftig dem Fiskus abkämen.
Expats können überdies in weiteren Ländern von Steuerbegünstigungen, die allgemein für Ausländer oder Zuzüger etabliert sind, profitieren, so z.B. in Grossbritannien (NonDom-Besteuerung), Italien (namentlich die Pauschalbesteuerung von 100’000 € und die damit zusammenhängende zugehörige Steuerfreistellung von Auslandeinkommen, überdies Steuerbegünstigungen bei Rückkehr von hellen Köpfe, dem sog. „rientro dei cervelli“), Malta oder Zypern (Besteuerung auf Überweisungsbasis, spezifische Steuerprogramme).
Emigration Now berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu den lokal möglichen Expat-Begünstigungen und deren Implikationen (z.B. Steuerstatus und Auszahlung von Vorsorgegeldern) für alle erwähnten Länder.
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