Immer mehr Personen sind weltweit mobil und grundsätzlich nicht standortabhängig, so etwa im Alter, im Privatierstatus oder bei Erwerbstätigkeiten, die nicht unbedingt an einen bestimmten Standort gebunden sind. Solch weltoffenen Mitmenschen entfallen in der Regel die markanten Steuergefälle zwischen den verschiedenen Ländern und Jurisdiktionen nicht. Eine Wohnsitzverlagerung zu eine steuergünstigen Standort kann im Einzelfall zu deutlichen Belastungssenkungen führen und ist grundsätzlich legitim, sofern auch der Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt wird und in Wegzugland oder in anderen Staaten Verhältnisse geschaffen werden, die eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht rechtfertigen. Im Sinne einer Niedrigsteuergeographie wollen wir nachfolgend bezüglich der Steuern für natürliche Personen eine Übersicht zu den interessantesten Destinationen geben, im Wissen, dass die lokalen Rahmenbedingungen der direkten Besteuerung nur einen wesentlichen Gesichtspunkt einer Auswanderung darstellen, da kollateral viele weitere steuerliche und aussersteuerliche Aspekte (z.B. Wegzugsbesteuerungen, die Regelungen von Doppelbesteuerungsabkommen, erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Determinanten, Aufenthaltsbewilligungsfragen, etc.) bei einer steuerlich bedingten Auswanderungsentscheidung zum Tragen kommen (all diese Aspekte erörtern wir gerne in Orientierungsgesprächen).
Steuerparadiese
Welche steuerlichen Gemeinsamkeiten haben etwa Andorra, Anguilla, Bahamas, Bahrain, die Britischen Jungferninseln, Brunei, die Cayman Inseln, Katar, Kuwait, Monaco, Malediven, Nauru, die Norfolk Inseln, Oman, Pitcairn, Saint Kitts & Nevis, Somalia, St. Barthelemy, Turks und Caicos, Vanuatu, der Vatikan, die Vereinigten Arabische Emiraten, Wallis und Futuna sowie Western Sahara? Es handelt sich um Jurisdiktionen, die überhaupt keine Einkommenssteuern von natürlichen Personen erheben, Vermögen unbelastet lassen und (mehrheitlich) keinerlei Erbschaftssteuern erheben. Einige davon – so etwa Monaco, die Arabischen Emirate und verschiedene karibische Inseln – ziehen in der Tat steuermüde Personen aus europäischen Gefilden an. Doch sorgen u.a. die geographische Ferne, restriktive Einwanderungsbestimmungen, lange Mindestaufenthaltsdauern, dürftige Gesundheitswesen, mangelnde Freizeit- und Kulturangebote, Erschwernisse bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder das Fehlen eines interessanten DBA-Netzes dafür, dass diese Oasen nicht zu den bevorzugten Destinationen zählen. Favorisiert werden andere Standorte, in folgenden Erdteilen:
Europa
Im alten Kontinent sind Steuerparadiese für natürliche Personen dünn gesät. Die bekannteste Oase ist zweifelsohne Monaco, das (ausser für Franzosen, die dort nach 1962 ansässig wurden) keinerlei Einkommens- oder Vermögenssteuern und Erbschaftssteuern nur auf monegassische Vermögenswerte bei Steuerbefreiung für Verwandte in direkter Linie erhebt. Die exorbitant hohen Wohnkosten, die geographische Enge und die zur dauerhaften Aufrechterhaltung des gesetzlichen Wohnsitzes erforderliche Aufenthaltspflicht von mindestens sechs Monaten je Kalenderjahr (die über eine Eidesstattliche Versicherung und/oder über die Vorlage von Strom- Wasser- und Telefonrechnungen oder ähnlichen Beweismitteln zu belegen ist) schränken aber die Attraktivität des glamourösen Fürstentums ein. Ähnliches gilt für den Pyrenäenstaat Andorra, dessen Abgeschiedenheit, das 183-Tage-Aufenthaltserfordernis und die vorgeschriebene Mindestinvestition von 400’000 € (in lokale Immobilien oder Unternehmen) Zuzüge hemmen. Mehr Zuspruch findet das in jüngster Zeit das eine aggressive Standortpromotion betreibende Malta. Im sonnengesegneten Land, welches aktuell durch den Verkauf von lokalen Staatsbürgerschaften und tiefe Zuzugshürden für Nicht-EU/EFTA-Bürger auffällt, bleiben Einkommen für Personen, die als residents but not domiciled eingestuft werden, steuerfrei, sofern sie im Ausland erzielt und nicht nach Malta überwiesen werden (daneben kennt das EU-Land weder Vermögens- noch Erbschafts- und Schenkungssteuern). Es handelt sich um ein ähnliches Konzept wie es in Europas (punktuell) grössten Steueroase Grossbritannien ebenso wie leicht abweichend in Irland zur Anwendung kommt.
Im Königreich wirkt seit über zwei Jahrhunderten die sog. Taxation on Remittance Basis für NonDoms, die ursprünglich zur Forderung der Handelsbeziehungen mit den Kolonien eingeführt wurde. Die Voraussetzungen dazu sind komplex. In der Essenz bleiben aber bei UK-Steueransässigkeit (die in einem Steuerjahr, das jeweils an 5. April endet und an 6. April beginnt, bei mehr als 183 Tage Anwesenheit immer gegeben ist, aber auch bei Berücksichtigung der „Automatic Overseas Test„, „Automatic Residence Test“ und „Sufficent Residence Test“ auch bei kürzeren Verweildauern konkretisiert werden könnte) und in Grossbritannien fehlendem zivilrechtlichem domicile (das bei ausländischen Personen nichtbritischer Abstammung zumeist dargestellt werden kann) Auslandseinkommen, die nicht ins Steuerinland transferiert oder überwiesen („remitted„) werden, einkommenssteuerfrei. Diese Gegebenheit, von der über 100’000 Haushalte (darunter viele Superreiche aus Osteuropa und Asien) profitieren, ist aber in Grossbritannien politisch nicht unumstritten. Als Konzession an die linken Kritiker wurde 2008 für NonDoms eine Pauschalabgabe von 30’000 Pfund eingeführt, die zu leisten ist, sofern sie in laufenden Steuerjahr und während neun Steuerperioden davor mindestens siebenmal die Remittance-Basis-Besteuerung für Beträge über 2’000 £ beansprucht haben (für Neuzuzüger bedeutet dies, dass die Pauschalgebühr frühestens im achten Wohnjahr fällig wird). 50’000 Pfund beträgt dagegen die Pauschalabgabe wenn die privilegierte Besteuerung in mindestens 12 von 14 dem aktuellen Steuerjahr vorangegangenen Steuerperioden beansprucht wurde. Die Komplexität der NonDom-Besteuerung (auch in der Interdependenz mit DBA-Regelungen) bedarf qualifizierter Beratung, wozu speziell in London eine spezialisierte Juristengilde wohlhonoriert zur Verfügung steht. Einfacher geht es dagegen in Gibraltar, wo für „Category 2 Individuals“ (die über ein Vermögen von mindestens 2,5 Mio. GBP und über eine angemessene Wohnstätte im Kleinland verfügen müssen) eine Art Pauschalbesteuerung, die jährlich eine Steuer von minimal von 22’000 GBP und maximal 29’800 GBP nach sich zieht. Gibraltar wird zuweilen von Personen als Wohnstandort genutzt, die eigentlich im benachbarten Spanien weilen, dort aber die unbeschränkte Steuerpflicht vermeiden möchten, was bei Aufenthalten von weniger als 183 Tage je Jahr eintritt. Lange Jahre waren Länder wie etwa Spanien, Frankreich, Italien oder Griechenland für Zuzüger eigentliche de-facto-Steueroasen. Viele Immigranten betrieben ihr eigenes Steuerrecht, die Kontrollen waren lasch und ausländische Bankgeheimnisse sorgten für sichern Diskretionsschutz. Massive Steuererhöhungen und eine markant dezidiertere Gangart der lokalen Steuerbehörden haben diese Länder zumindest für Vermögende in Steuerhöllen gewandelt. Davon zu profitieren versucht Portugal, das seit 2013 ein Spezialsteuerregime für „residentes não habituais“ implementiert. Dieser Status ist auf Antrag erhältlich, gilt während zehn Jahren und wird zugesprochen, wenn Zuzüger (unbeachtet ihrer Nationalität) in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig werden (Aufenthalt über 183 Tage p.a. oder Lebensmittelpunkt in portugiesischer Immobilie zum 31.12) und zuvor während mindestens fünf Jahre nicht in Portugal steueransässig waren. Das Programm entlastet über eine Abgabe von lediglich 20% einerseits portugiesische Arbeitseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, sofern sie in sog. „Know-How-Berufen“ erzielt werden (in der entsprechenden Verordnung sind mitunter Architekten, Ärzte mannigfaltiger Spezialisierungen, Biologen, Forscher, Geologen, Ingenieure, IT-Spezialisten, Künstler aller Ausprägungen, Revisoren, Sänger, Steuerberater und Universitätsprofessoren aufgelistet, zudem auch Investoren, Manager und Direktoren, die in den Bereichen Industrie, IT, Landwirtschaft, Neue Technologien, Tourismus, Umwelttechnologie und Telekommunikation tätig werden). Überdies eröffnen sich diverse Steuerbefreiungen. Das ausländische Erwerbseinkommen der erwähnten Spezialisten und Investoren bleibt unter Aushebelung des Welteinkommensprinzips unbelastet, sofern es entweder in einem Lande, mit dem Portugal ein DBA führt, besteuert wurde oder beim dessen Fehlen als echtes, ebenfalls auslandsbesteuertes Auslandseinkommen ohne lokalen Bezug angesehen wird. Auch im Ausland erzielte Kapitalerträge, Kapitalgewinne oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können nach diesem Muster steuerbefreit bleiben. Für ältere Personen ist attraktiv, dass aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses ausbezahlte Renten und Pensionen steuerfrei bleiben können. Voraussetzung ist diesbezüglich, dass die Ruhegehälter entweder einem gemäss DBA ausländischem Besteuerungsrecht unterliegen oder laut lokalem Steuerrecht keinen portugiesischen Bezug haben.
In Europa ist als potentielle Steueroase auch das Aufenthaltsbewilligungen sehr zurückhaltend erteilende Fürstentum Liechtenstein zu erwähnen, das neben einer Pauschalbesteuerung schweizerischer Prägung (Mindeststeuer: 300’000 CHF p.a.) auch ordentlich gnädig besteuert. Verschiedene europäische Jurisdiktionen, so z.B. Bulgarien (das mit 10% Europas tiefster Einheitssteuersatz kennt), Serbien, Montenegro, Ungarn, Tschechien, Litauen oder Russland, zeichnen sich schliesslich durch tiefe Einkommenssteuersätze (und zuweilen selektiven Steuerbefreiungen, speziell von Renteneinkommen) aus. Mit diesen Standorten halten aber diverse schweizerische Kantone (z.B. Schwyz, Nidwalden, Obwalden oder Zug) trotz Vermögensbesteuerung gut mit.
Amerikanischer Kontinent
Die klassischen Einwanderungsländer Nordamerikas, die USA und Kanada, können als Hochsteuerländer eingestuft werden. Vermögende Immigranten können aber künftige Lasten über das von spezialisierten Steueranwälten propagierte „Pre-Immigration-Tax-Planning“ speziell via Trustlösungen.
, die insbesondere Erbschaftssteuerlasten einzudämmen vermögen, steuern. Kanada kannte bis 2014 gar einen „Immigration Trust„, in dem Zuwanderer ausländische Einkommen während fünf Jahren vor kanadischer Belastung abschirmen konnten, eine Möglichkeit, die abrupt (auch für bestehende Trusts) abgeschafft wurde.
Steuerlich interessantere Standorte finden sich in Mittelamerika. Neben den oben bereits erwähnten karibischen Inseln (die Aufenthaltsbewilligungen oft gegen ein (Immobilien-)Investment von über 0,5 Mio. USD gewähren) fallen diverse zentralamerikanische Länder durch die Besteuerung nach dem Territorialprinzip auf. Auslandseinkommen bleiben also unbelastet. Europäische Auswanderer favorisierten hierbei das landschaftlich wertvolle Costa Rica, das aber derzeit wegen der schwindenden persönlichen Sicherheit und der Hausse der Immobilienpreise eine Verlangsamung des Zuwanderungsinteresses erfährt. Im Trend liegt dagegen das Nachbarland Panama, welches mit der USD-Währung auftrumpft, tiefe Einwanderungshürden setzt (Deponierung von 300’000 USD, Renteneinkommen von min. 1000 USD p.M. oder auch nur geringfügige aktive Investments reichen für die „residencia“ von Europäern aus) und über eine ansprechende Infrastruktur und ein breites Immobilienangebot verfügt. Beide Länder, ebenso wie die wenig berücksichtigten Nicaragua, Guatemala und Belize kennen neben der Schonung von Auslandseinkommen keine Besteuerung von Vermögen oder Erbschaften.
In Südamerika belasten die meisten Staaten nach dem Welteinkommensprinzip und sind zumindest de jure Hochsteuerländer. Eine Ausnahme stellt Paraguay dar, das eine bedeutende deutschsprachige Gemeinschaft beherbergt. Ausländer ohne Inlandseinkommen fristen absolut frei von direkten Steuern. Bemerkenswert ist Paraguay auch, weil das Land die wohl einfachste Daueraufenthaltsbewilligung der Welt gewährt. Die paraguayische Niederlassungsbewilligung (admision permanente) erhalten Ausländer, die eine Rente vorweisen oder eine nach der Antragstellungsprozedur wieder abhebbaren Geldsumme von 5’000 USD bei einer lokalen Bank auf einem „Immigrationskonto“ platzieren. Die Genehmigung ist unbefristet, Mindestaufenthaltsdauern sind unbekannt. Dies führt dazu, dass manche Europäer (etwa Dauerreisende, die einen offiziellen Wohnsitz benötigen, oder Personen, welche die Paraguay-ID anstreben) Wohnsitz halten, obwohl sie sich dort nur sporadisch oder gar nicht aufhalten.
Asien
Ein morgenländisches Pendant für Paraguay findet sich in den Philippinen. Ausländer werden steuerlich ebenfalls nur territorial belastet und können bei finanzieller Unabhängigkeit im sog. SMILE-Programm ein Special Resident Retirees Visa (SRRV) beantragen, das Personen ab 35 gegen eine Depotleistung von 20’000 USD auf ein lokales Sperrkonto erteilt werden. Das von der Philippines Retirement Authority professionell gehandhabte Programm zieht zunehmend Europäer an, die sich im Inselstaat niederlassen oder dort eine steuerfreie Basis etablieren.
Die beliebteste asiatische Zuwandererdestination ist aber Thailand. Für eine Jahresaufenthaltsbewilligung verlangt das Königreich von 50jährigen eine Hinterlegung von lediglich 800’000 Baht oder ein Renteneinkommen von 65’000 Baht. Die Kombination von Territorialbesteuerung und „Remittance-Base“-Prinzip führt bei korrekter Strukturierung zur Steuerfreiheit. Gleiches gilt für das aufstrebende Malaysia, das über das keine Mindestaufenthaltsdauern setzende Programm „Malaysia My Second Home“ (MM2H) Ausländer lockt. Personen mit Alter unter 50 haben für eine verlängerbare zehnjährige Aufenthaltsbewilligung ein Mindestvermögen von 500’000 RM und für die letzten drei Monate vor Antragstellung ein monatliches offshore-Einkommen von 10’000 RM nachzuweisen und zumindest im ersten Jahr 300’000 RM als Festgeldeinlage bei einer beliebigen Bank in Malaysia zu leisten. Für Zuwanderer über 50 sind die Hürden tiefer gesetzt (disponibles Mindestvermögen 350’000 RM, offshore-Einkommen 10’000 RM, Festgeldeinlage von 150’000 RM oder alternativ Nachweis einer staatlichen Rente von 10’000 RM monatlich). Gegenüber den Philippinen und Thailand wartet Malaysia bei vergleichbar niedrigen Lebenshaltungskosten mit persönlicher Sicherheit, relativer politischer Stabilität, einem optimistischen Wachstumsumfeld und guter Infrastruktur auf. In der Region locken auch Vietnam, Kambodscha und Myanmar mit steuerlichen Anreizen. Die Länder sprechen eher Abenteurer an, finden aber in den letzten Jahren trotz labilen Einwanderungspolitiken zunehmend Nachfrage.
Davon abgehoben erstrahlen die ebenfalls Auslandseinkommen nicht belastenden urbanen Jurisdiktionen Singapur und Hongkong. In diesen Grosstädten profitieren die mit Arbeitsbewilligungen anwesenden Erwerbstätigen ebenso wie Privatiers, die mit speziellen Immigrationsprogrammen angesiedeltn werden, so das ab einem auch passiven Investment von 10. Mio. SGD zugängliche Financial Investor Scheme in Singapur und das gegen eine Anlage von 10 Mio. HKD erhältliche Capital Investment Entrant Scheme in Hongkong.
Echte Steueroasen finden sich im Mittleren Osten. In erster Linie sind die Vereinigten Arabischen Emirate mit ihrem Aushängeschild Dubai (in zweiter Linie auch die Emirate Abu Dhabi und Sharjah), das umstrittene Katar und die lokale Finanzbastion Bahrain zu erwähnen. Andere Länder der Golfregion, so etwa Saudi-Arabien, Kuwait und das Sultanat Oman sind Ausländern (ausser Direktinvestoren und benötigten Arbeitskräften) gegenüber wenig offen. Ein Spezialfall ist zweifelsohne das Emirat Dubai, das mit glitzerndem Immobilienangebot, vordergründiger aber unausweichlicher Rechtssicherheit (das Emirat kann und sich nicht mehr leisten, den westlichen Hype einzudämmen) und einem breitem Vergnügungsangebot zunehmend begüterte Einwanderer anzieht. Aufenthaltsbewilligungen sind nicht einfach erhältlich, sondern müssen über die Investorenschiene angebahnt werden. Ein passives Investment (Firmengründung) in einer günstigen Freihandelszone, mit Kosten von ca. 7’000-1’000 USD p.a., reicht aus. Interessant ist aber das Emirat für Unternehmer, die von dort aus z.B. asiatische Märkte aktiv bedienen möchten.
Afrika
Afrika wird von Auswanderern kaum aus steuerlicher Warte berücksichtigt. Die weitaus populärste Destination, Südafrika, gilt als Hochsteuerland. Indes: Angola, Botswana, Djibouti, Kongo, Malawi und Zambia besteuern nach dem Territorialprinzip, ebenso wie die Inselstaaten Mauritius und die Seychellen.
Ein Fazit zur steuerlichen Auswanderung
Die steuerlich motivierte Wohnsitzverlegung ins Ausland wird in Zeiten der fortschreitenden Globalisierung, verbesserter Mobilität und moderner Kommunikationsmöglichkeiten Auftrieb erhalten. Dazu dürften auch die versiegenden Bankgeheimnisse und die in manchen Kontrollbelangen dominant ausufernden Staaten der westlichen Emisphäre beitragen. Ebenso wirkt sich aus, dass Schwellenländer und etliche Drittweltländer verbesserte Lebensbedingungen und trotz aller Probleme und Unzulänglichkeiten einen Grundoptimismus, der sich speziell in Europa zunehmend missen lässt, bieten. Die Welt wird zunehmend zum globalen Dorf, davon zeugen nicht nur die mittlerweile fast allerorts erhältlichen Produkte und Dienstleistungen.
Wegzugspläne hegen vor allem Ruheständler, vermögende Privatiers und nicht zwingend standortgebundene Unternehmer. Solche Unterfangen sind komplex und bedürfen einer akribischen Vorbereitung und Planung. Ausganspunkt sollten immer persönliche Präferenzen sein, denn der ausländische Lebensmittelpunkt muss in den meisten Situationen auch eigenständig gelebt werden. Die Optionen von Scheinauswanderungen werden zunehmen enger, da sich die Kontrollmöglichkeiten durch die auch grenzüberschreitend würgenden Staaten dauernd verbessern. Schon heute müssen international lebende Personen in manchen Konstellationen lästige Beweisvorsorge treffen, Aufenthaltstage im In- und Ausland zählen und dokumentieren oder Vermögen und Einkommen zuweilen gegen die eigenen Wünsche strukturieren.
Der Weg zum persönlichen Steuerfriede über eine Wohnsitzverlegung ins Ausland ist, speziell für deutsche Steuerinländer (etwas weniger für Schweizer), steinig. Er umfasst die Loslösung aus der Heimat, die eigentliche Wohnsitznahme (die häufig vielfältigen Behördengänge, das Sammeln von Dokumenten, Wartezeiten von mehreren Monaten und hohe Kosten nach sich zieht), die Immobiliensuche und den Umzug, zentrale Aspekte der Vorsorge und Versicherung (mit den Krankenversicherungsdeckungen als häufigen Knackpunkt) und reicht über die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten heikle Nachlassplanung gar über den eigenen Tod hinaus. All diese Klippen, ebenso wie die bei jeder Auswanderung entstehenden mentalen Hindernisse, lassen erahnen, dass das Verlassen des Wohnlandes faktisch nie nur steuerliche Gründe haben kann. In der Praxis ist es immer eine Vielzahl von Ursachen (z.B. besseres Klima, günstigere Lebenshaltungskosten, Immobilienaspekte, berufliche oder unternehmerische Chancen, private Motivationen, Heimatverdrossenheit, etc.), die ineinander verzahnt, zur definitiven Auswanderungsentscheidung führen. Sicher ist aber dabei, dass sich bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland in jeder Situation weitreichende steuerliche Optimierungsmöglichkeiten ergeben. Und belegt ist auch, dass die Mehrheit der westlichen Auswanderer den Schritt nicht bereut, gerade wenn es zu einer finanziellen Besserstellung kommt.
Wenn Sie mehr oder minder standortindifferent sind, Ihre Destination noch offen oder Sie eine adäquate Auslandsbasis ausfindig machen möchten, dann buchen Sie zur ersten Klärung ein ländervergleichendes Orientierungsgespräch.
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