Am 28. September 2025 haben die schweizerischen Urnengänger der Einführung einer kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften, an die die Abschaffung der bisherigen Eigenmietwertbesteuerung gekoppelt ist, zugestimmt. Somit wird die Besteuerung eines fiktiven Einkommens auf Wohneigentum entfallen. Dieses weltweite Unikum war stets umstritten und in den letzten Dekaden Gegenstand verschiedener Aufhebungsinitiativen, die indes stets scheiterten, weil die Aufhebungsvorschläge Hausbesitzer über Gebühr begünstigt hätten. Der Erfolg im jüngsten Referendum basiert darauf, dass diesmal im Gegenzug zur Abschaffung der Eigenmietwertbelastung nahezu sämtliche Abzugsmöglichkeiten für Liegenschaftsbesitzer ebenfalls entfallen. Fortan können Finanzierungskosten, Unterhaltsaufwendungen und energiesparende oder umweltschonende Ausgaben nicht mehr steuermindernd in Geltung gebracht werden. Verbleiben werden einzig kantonal bestimmbare, befristete Abzüge für Modernisierungen sowie stark limitierte Schuldzinsenabzüge für Erstkäufer von selbstgenutzten Liegenschaften.
Von der Neuerung werden insbesondere Personen mit stattlichem Einkommen und entsprechend hoher Steuerprogression, Eigentümer mit tiefer Fremdfinanzierung sowie Käufer von Neuobjekten mit geringem Unterhaltsaufwand. Indes haben sie sich noch zu gedulden: Das Finanzministerium hat bereits kundgetan, dass die Umsetzung des Volkswillens in dieser Angelegenheit frühestens 2028 erfolge, obschon dies gar umgehend möglich wäre, wie in der Vergangenheit viele rasch implementierte Steuererhöhungsaktionen zeigten. Zwischenzeitlich erhalten Kantone und Banken (deren Hypothekargeschäft aufgrund vermehrter Tilgungen längerfristig schrumpfen wird) Zeit, um sich den neuen Gegebenheiten anzupassen. Zeit, welche auch das Baugewerbe Nutzen wird, um kurzfristig Kasse zu machen. Ein Boom an Renovationen und Modernisierungen, deren Kosten noch absetzbar sind, ist zu erwarten.
Noch indeterminiert bleiben die tatsächlichen Vorteile für Zweitwohnungsbesitzer. Diese dürften künftig mit der erwähnten Objektsteuer, deren Definition in die Kompetenz der Kantone fällt, belastet werden. Von dieser Option werden insbesondere die Berg- und Tourismuskantone mit hohem Zweitwohnungsanteil, die ansonsten substanziell Steuersubstrat verlieren würden, Gebrauch machen. Festzulegen ist dabei ein proportionaler Steuertarif auf dem Bruttowert der Liegenschaft, die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person, d. h. ihr Gesamteinkommens und die Vermögensituation, bleibt unberücksichtigt. Plausibel sind Steuersätze von 2 bis 4 Promille, wobei auch bezüglich dieser Steuer erneut markante interkantonale Belastungsunterschiede evident werden dürften. Vermutlich werden klassische Ferienwohnungskantone wie z.B. Bern, Graubünden, Wallis und das Tessin auf der teureren Seite stehen.
Etliche unserer ausgewanderten Kunden besitzen Zweitwohnungen im Alpenland, typischerweise Ferienwohnungen in den Bergen oder ihre vormaligen Wohnstätten, die im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr, beibehalten werden. Viele davon sind eher einkommens- und/oder vermögensstark und haben ihrer helvetischen Wohnstätten nicht oder nur gering fremdfinanziert. Unter dem Eigenmietwert-Regime haben sie Jahr für Jahr ihre weltweiten Einkommen und Vermögen, die steuersatzbestimmend auf den zu versteuernden Eigenmietwert (minus Abzüge) angewendet werden, zu deklarieren oder in einigen Kantonen alternativ die jeweiligen Höchstsätze hinnehmen. Entsprechend dürfen sie mit tieferen Abgabelasten rechnen oder bezüglich der Zweitliegenschaft in Kantonen, welche auf die Objektsteuer verzichten werden, gar steuerfrei verbleiben . Ebenfalls positiv zu werten ist, dass die aktuellen Deklarationsobliegenheiten im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflichten, die häufig von Steuerberatern oder Treuhändern honorarträchtig erledigt werden, künftig auch entfallen.

