Anfangs 2013 ist in der Schweiz das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Die Normen der Artikel 360 ff. ZGB, welche die bisherigen kantonalen Regelungen durch eine einheitliche Ordnung ablösen, etablierten insbesondere die Rechtsinstitute der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrages, die im Falle einer späteren Urteilsunfähigkeit einer Person zum Tragen kommen können. Während über die Patientenverfügung medizinische Sachverhalte abgedeckt werden können, stehen beim Vorsorgeauftrag Aspekte der Vermögensverwaltung und der rechtlichen Vertretung im Vordergrund. Über einen Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige, volljährige Person eine (oder mehrere) natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge und die Rechtsvertretung zu übernehmen. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben erteilen. Diese neue Möglichkeit verlängert das Selbstbestimmungsrecht des Individuums und ist speziell in Zeiten zunehmender Alterung (und grassierender Demenzkrankheiten) der Gesellschaft zu begrüssen. Sie kann insbesondere bei Unternehmern, Selbständigen und vermögenden Personen eine weitreichende Bedeutung einnehmen. Zudem ermöglicht sie, dass im Falle des Verlustes der Urteilsfähigkeit (z.B. nach Unfall oder Krankheit) bei Entscheidungen grösserer Tragweite nicht Vormundschaftsbehörden, sondern Vertrauenspersonen tätig werden.
Der Vorsorgeauftrag muss zwingend gewissen Formvorschriften genügen. Er muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Der Inhalt eines Vorsorgeauftrages kann dagegen frei gewählt werden und auch nur Teilbereiche abdecken. Vorgeregelt werden können etwa Pflegeaspekte im Privatbereich (z.B. Wahl eines Heims, Alltagsbewältigung usw.), für die ansonsten laut Gesetz Ehepartner und eingetragene Partner autonom entscheiden können. Diese Partner haben aber bei wichtigen Angelegenheiten im Einverständnis der Erwachsenenschutzbehörde zu handeln, was z.B. bei Unternehmern oder Selbständigen faktisch immer obligatorisch ist. Gerade deswegen wird beim Verfassen von Vorsorgeaufträgen ein besonderes Gewicht auf vermögensrechtliche Aspekte gelegt. In der Willensbekundung ist dabei stets ein hinreichender Detaillierungsgrad angezeigt. Hierzu einige Erwägungen: A. Im Privatbereich ist die gewünschte Vermögensverwaltung (z.B. hinsichtlich Wertschriften und Liegenschaften) zu erörtern, die Einkommenskanalisierung festzulegen und der Zahlungsverkehr sicherzustellen B. Die Regelung der Rechtsvertretung gehört in alle Vorsorgeaufträge, so die Repräsentation gegenüber Behörden (Steuerämter, Sozialversicherungen, usw.), Gerichten und Privaten.
Minutiös sind insbesondere Vertragsabschlussbefugnisse anzubahnen C. Unternehmer und Selbständige können insbesondere für den Fall eines plötzlichen Verlustes der Urteilsfähigkeit sicherstellen, dass ihr Geschäft dadurch kurzfristig nicht gefährdet wird. Über den Vorsorgeauftrag können etwa die Ausgabeplanung (Löhne, etc.) und der Umgang mit Banken und Versicherungen organisiert, aber auch Aspekte der Oberleitung eines Unternehmens (Weisungen für den Verwaltungsratsersatz), der strategischen Unternehmensführung, der Stimmrechtsausübung, etc. definiert werden D. Honorare und Vergütungen des Beauftragten sind zu umschreiben, denn ohne Regelung entscheidet hierüber die Erwachsenenschutzbehörde E. Der Vorsorgebeauftragte kann, muss aber nicht über seine Ernennung informiert werden. Da dieser den Auftrag ablehnen oder nach Annahme bei einer Zweimonatsfrist kündigen kann, ist u.U. auch die Bestellung von Ersatzbeauftragten indiziert.
Um Vorsorgeaufträge buhlen derzeit Anwälte und Treuhänder, aber auch Banken, andere Finanzmarktteilnehmer und Altersheime mit Nachdruck. Mitunter warten sie mit Musteraufträgen auf. Die Auseinandersetzung mit einer konzisen Willensbekundung bleibt aber, bei wirklicher Urteilsfähigkeit, unabdingbar. EMIGRATION NOW kann zu diesem Thema Tipps, Hilfestellungen bei der Formulierung der Vorsorgeaufträge sowie Empfehlungen von Beauftragten liefern.
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