Auswanderer führen in Frankreich gerne chambres d’hôtes, gîtes, Bed & Breakfasts oder andere Kleinunternehmen. Hierfür eignet sich unter Umständen der Status des Auto-Entrepreneur, der bezüglich Steuern und Sozialversicherungen Erleichterungen und Vergünstigungen bietet.
Etliche unserer Kunden, die nach Frankreich auswandern, trachten danach, als Haupt-, Neben- oder Zusatzerwerb Beherbergungen (z.B. chambres d’hôtes, gîtes, Bed & Breakfast, Pensionen, Gästehäuser, usw.) anzubieten oder sich in überschaubaren, einzel- oder familiengeführten Kleinunternehmen zu betätigen. Solche Unterfangen werden zuweilen unterschätzt, bedarf es doch umsichtiger betriebswirtschaftlicher Planung und mannigfaltiger Abklärungen. Insbesondere verursachen die Vorbereitungen vor dem eigentlichen Geschäftsstart sowie die parallel anfallenden laufenden administrativen Erfordernisse beträchtlichen Aufwand. Für angehende (oder bestehende) Kleinunternehmer ist seit anfangs 2009 der spezielle Status des Auto-Entrepreneurs, der Kleinunternehmern hinsichtlich der Startphase, des administrativen Aufwandes sowie der Sozialversicherungen und Steuern einige Erleichterungen zusichert.
Das Wesentliche in Kürze: Zwingend in der Rechtsform der Einzelunternehmung (keine Eigenkapitalerfordernisse, unbeschränkte persönliche Haftung) organisierte Kleinunternehmen können den Status des Auto-Entrepreneurs beanspruchen, sofern sie gewisse jährliche Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Aktuell sind es 170’000 Euro für die Ausübung von gewissen Handelstätigkeiten sowie Beherbergungsleistungen (präzise: pour une activité de vente de marchandises, d’objets, de fournitures, de denrées à emporter ou à consommer sur place ou une activité de fourniture de logement) bzw. 70’000 Euro für Dienstleistungserbringungen (pour les prestations de services relevant de la catégorie des bénéfices industriels et commerciaux ou des bénéfices non commerciaux). Möglich ist auch ein gemischtes Angebot, wobei die Handels- oder Beherbergungsaktivitäten bzw. die Dienstleistungserbringung die erwähnten Umsatzschwellen einzeln nicht übersteigen dürfen.
Unter diesen Voraussetzungen profitieren die Kleinunternehmer von einer Befreiung der Eintragungspflichten in Handels-, Gesellschafts- und allenfalls Berufsregistern, unterstehen bis zu gewissen Umsatzhöhen nicht den Mehrwertsteuerobliegenheiten (TVA), haben vereinfachte Buchführungspflichten und kommen optional und häufig vorteilhaft in den Genuss von Pauschallösungen bei der Besteuerung (Steuern von 1-2,2% Umsatzprozenten, wobei im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung der Geschäftsumsatz, je nach Aktivität reduziert um 34%-71%, stuersatzbestimmend auf übrige steuerbare Einkommen berücksichtigt wird) sowie bei den Sozialversicherungsabgaben. Bezüglich der Sozialbeiträge, die mitunter Anspruch auf Kranken- und Rentenversicherungsleistungen gewährleisten, werden umsatzbezogene Abgaben von 12,8% bei Handels- oder Beherbergungstätigkeiten bzw. 22% bei Dienstleistungserbringungen fällig. Die weiteren Details sowie Vor- und Nachteile dieses Status, die möglichen Alternativen sowie übrige Hinweise zur selbständigen Erwerbstätigkeit (auch und speziell im Gastgewerbesektor) können in Orientierungsgesprächen durch unsere Frankreich-Berater vertieft werden.
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