Bezieher einer Schweizer Rente (z.B. AHV, IV, BVG u.U. auch bei Kapitalbezug, etc.) sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die in Frankreich Wohnsitz nehmen und keine französische Rente beziehen, haben eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, sofern sie im helvetischen Sozialversicherungssystem länger versichert waren, als in anderen EU/EFTA-Sozialversicherungsgefügen (was bei Bezügern von ausschliesslich schweizerischen Renten freilich immer gegeben ist). Sie haben bei einem schweizerischen Krankenversicherer, der entsprechende Deckungen anzubieten hat, eine Kranken- und Unfallversicherung abzuschliessen, die Behandlungen in der gesetzlich definierten Grundversicherung sowohl in Frankreich als auch weiterhin (im Rahmen der Grundversicherung tel quel wie vor der Auswanderung gewohnt) in der Schweiz gewährleistet. Als Schweizer Assekuranten stehen Agrisano, Aquilana, Arcosana, Assura, Avenir, Concordia, CSS, Easy Sana, Helsana, KPT, Moove Sympany, Mutuel ÖKK Landquart, Philos, Provita, Sanitas , Swica, Visana sowie Vivao Sympany zur Wahl. Diese Versicherer bieten in den Leistungen absolut identische Deckungen ab, indes zu markant unterschiedlichen Monatsprämien (eine aktuelle Prämienübersicht kann über info@auswanderung.ch bestellt werden). Diese Rentnerprodukte, die keinerlei Gesundheitsprüfung voraussetzen), werden kaum aktiv beworben, es handelt sich indes um dieselben Policen, die in Frankreich lebenden Grenzgängern (travailleurs frontaliers) angeboten und z.B. im Internet prominent angepriesen sind.
Von dieser prinzipiellen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz können sich CH-Rentner indes über die Ausübung des sog. Optionsrechts befreien lassen. Wird diese Option gewählt, dann unterstehen die Rentner nur dem französischen Krankenversicherungssystem im sog. régime général. Damit können sich die Rentner mit Wohnsitz Frankreich nicht mehr grundversicherungsgedeckt in der Schweiz von Ärzten und Spitälern behandeln lassen, ausser in Notfällen und in wenigen Spezialausnahmen, ebenso als Selbstzahler. Das Optionsrecht ist innerhalb von drei Monaten nach Wegzug aus der Schweiz (Abmeldung und damit entfallen der herkömmlichen rein schweizerischen KVG-Deckung) auszuüben. Die Entscheidung ist irrreversibel und deshalb treffend zu überdenken.
Eine ausgewogene Abwägung pro oder kontra Optionsrecht stützt sich zunächst eine Einschätzung des französischen Gesundheitssystems sowie auf einer Beurteilung des Deckungsumfangs der französischen Grundsicherung. Die auf dem Hausarztmodell basierende, durch Sozialversicherungsabgaben und Steuern finanzierte Grundversorgung differiert in Frankreich qualitativ je nach Gegend. Die ärztlichen Behandlungen sowie Medikamente werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nur in wenigen Fällen voll gedeckt (s. etwa hier), so dass sich Zusatzversicherungen (Complémentaire Santé, Mutuelle Santé) aufdrängen. Rentner haben in Frankreich in Abhängigkeit ihres steuerbaren Einkommens auf Grundrenten einen allgemeinen Sozialbeitrag (contribution sociale généralisée – CSG, voller Satz 8,3%), einen Beitrag zur Abtragung der Sozialversicherungsschulden (contribution pour le remboursement de la dette sociale – CRDS, Satz 0,5%) sowie einen Solidaritätsbeitrag für Pflegebedürftige (contribution additionnelle de solidarité pour l’autonomie – CASA, Satz 0,3%) abzuführen. Überdies werden auch Zusatzrenten belastet. Kleinere (individuell bemessene) steuerbare Einkommen (präzise: revenu fiscal de référence, 2020 bei Werten unter 23‘193 €) werden indes voll geschont oder reduziert belastet. Somit kann die Ausübung des Optionsrechtes zugunsten des französischen Systems bei geringeren Einkommen kostenfrei oder budgetschonender als bei Teilnahme an der schweizerischen Variante ausfallen. Da aber bei einer Nicht-Befreiung aus der schweizerischen Krankenversicherungspflicht, also bei Deckung über einen CH-Assekuranten, CSG, CRDS und CASA nicht anfallen, dürfte der Schweizer Weg für viele auswandernden Rentner mit komfortablen Ruhegehältern oft vorteilhafter sein. In der Praxis wählen aber viele Rentner die helvetische Variante, alleine deswegen, um sich weiterhin voll in der Schweiz (bei einer nicht wählbaren Jahresfranchise von 300 Franken und dem üblichen Selbstbehalt) behandeln zu lassen und/oder Medikamente zu beziehen.
Im unseren Frankreich-Beratungen werden Krankenversicherungsaspekte regelmässig individuell vertieft. Zur Sprache können etwa kommen (Auswahl):
Abwägung Optionsrecht im Einzelfall
Gesetzliche Deckungen bei (Ferien-)Aufenthalten ausserhalb F/CH
Erlangung carte vitale bei CH-Deckung, Formular S1/E121, Fristen und Obliegenheiten
Wechsel des CH-Versicherers bei Wegzug und in den Folgejahren
Weiterführung privater oder halbprivater Deckungen bei CH-Versicherern, Sistierung
Kombination gesetzliche Deckung und lokale/weltweite private Krankenversicherungen
Vorgehen der Ausübung des Optionsrechtes
Eventueller Verzicht auf F-Ruhegehälter bei Rentenansprüchen F und CH
Maximale Sozialversicherungsabgaben bei Renten sowohl aus F als aus CH
Krankenversicherung bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Rentner, Wechsel F-Grenzgänger zum Rentnerstatus
Krankenversicherungsaspekte für angehende Grenzgänger oder internationale Wochenaufenthalter mit Wohnsitz F und Erwerbsort CH
Krankenversicherungsaspekte Entsandte/Mehrfachtätige F/CH