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7. Juli 2014

CH-Handänderungssteuern

CH-Handänderungssteuern
7. Juli 2014

Bei einem potentiellen Immobilienerwerb in der Schweiz informieren sich Deutsche oft nach der Grunderwerbsteuer und erfahren dabei nicht selten, dass es eine solche Steuer in der Schweiz nicht gäbe. Doch ist diese Rechtsverkehrsteuer, die sich organisch aus der Notariatsgebühr oder Grundbuchtaxe entwickelt hat, durchaus existent, allerdings unter der Bezeichnung „Handänderungssteuer“. Da der Bund beim Übergang von Grundeigentum keinerlei Steuern erhebt, nutzen die Kantone bzw. die Gemeinden eine diesbezügliche Besteuerungskompetenz. Dem berühmten „Kantönligeist“ folgend sind daher 26 differierende Handhabungen anzutreffen. Keine Handänderungssteuer (mehr) erheben sechs Kantone, die sich lediglich auf sog. Handänderungsgebühren, also Leistungsentschädigungen (z.B. für Grundbucheintrag), beschränken. Es sind dies die Kantone: Zürich (Gebühr: 0,25%), Uri (0,1%-0,2%), Glarus (0,3%-0,5%), Zug (0,4%-0,8%), Schaffhausen (0,3%-0,7%, je hälftig) sowie Aargau (0,1%-0,5%). Die übrigen Kantone bitten prinzipiell zur Steuerkasse, wobei die Steuersätze zwischen bescheidenen 0,4% und satten 3,3% liegen. Im Detail:

Bern (Steuersatz 1,8%), Luzern (1,5%), Schwyz (1%), Obwalden (1,5%), Nidwalden (1%), Freiburg (1,5%), Solothurn (2,2%), Basel-S (3%), Baselland (2,5%), Appenzell A (2%), Appenzell I (1%), St. Gallen (1%), Graubünden (1,5%), Thurgau (1%), Tessin (0,4%-1,1%), Waadt (2,2%, Gemeinden können bis zu 50% Zuschlag erheben), Wallis (0,4%-1,2%), Neuenburg (3,3%), Genf (3%), Jura (2,1%).

Allerdings wird auch in diesen Kantonen nicht jeder Eigentumsübertrag besteuert, da zahlreiche Ausnahmen und Reduktionen zum Tragen kommen. Häufig sind etwa Besteuerungsverzichte (so in LU, SZ, OW, NW, BS, BL, TG, AU) oder Satzreduktionen (z.B. in AR, TI, GE, JU) bei Erbfällen und unter Familienmitgliedern. Zuweilen wird die Steuer auch bei Ersatzbeschaffungen oder Objekttausch nicht erhoben. Die preistreibend wirkende Handänderungssteuer gilt als verstaubtes Relikt früherer Zeiten, das den Zugang zu Wohneigentum zusätzlich hindert. Deswegen wird sie von Seiten der Hauseigentümerverbände sowie durch bürgerliche Parteien häufig in Frage gestellt.

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