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10. November 2015

CH-Einwanderung, zur Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen des Privatvermögens

CH-Einwanderung, zur Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen des Privatvermögens
10. November 2015

Zwar sporadisch, aber regelmässig melden sich bei uns Einwanderer, zumeist Privatiers und Trading-affine Berufstätige, die im Rahmen ihrer privaten Vermögenshaltung von den schweizerischen Steuerverwaltungen als gewerbsmässige Wertschriftenhändler eingestuft wurden. Eine solche Einschätzung hat zur Folge, dass Kapitalgewinne voll einkommenssteuerpflichtig werden, während diese ansonsten, sofern im Privatvermögen erzielt, steuerfrei sind. Die entsprechende Abgrenzung hat schon viele Privatanleger verärgert, allerlei Gerichte beschäftigt und erfährt reichlich stossend kantonal unterschiedliche Auslegungen. Einen Beurteilungsrahmen setzt das weiterhin geltende Kreisschreiben Nr. 36 vom 27.7.2012 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (als pdf-Datei bestellbar über info@auswanderung.ch), in dem Save-Haven-Kriterien genannt werden, deren kumulative Nicht-Erfüllung den steuerschädlichen Wertschriftenhandel ausschliesst:

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate 2. Die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse pro Kalenderjahr, (das Transaktionsvolumen) beträgt insgesamt nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode 3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen 4. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen 5. Der Einsatz von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.

Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, dann wird aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entschieden.  Als Indizien dafür, ob einfache Vermögensverwaltung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, können etwa die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauern, der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, der Fremdfinanzierunggrad oder die Wiederanlage der erzielten Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände herangezogen werden. In der Praxis entpuppen sich vorab die Kriterien Transaktionsvolumen, Fremdfinanzierung, Derivateeinsatz und Lebenshaltungswirkung als entscheidend. Wertpapiergeneigte Neuzuzüger oder angehende Börsenbegeisterte sind gut beraten die Grenzen der Steuerfreiheit der Kapitalgewinne anhand der persönlichen Investmentwünsche im Voraus auszuloten. Hierzu können die Einwanderungsberater von Emigration Now, Steuerberater, Banken oder gar die kantonalen Steuerbehörden behilflich sein. 

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