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2. Dezember 2024

BRD, „Überobligatorische Renten“ aus der Schweiz doch nicht steuerfrei

BRD, „Überobligatorische Renten“ aus der Schweiz doch nicht steuerfrei
2. Dezember 2024

Im unlängst verabschiedeten deutschen Jahressteuergesetz 2024 sind Klarstellungen zur Besteuerung der Renten bei Lebensversicherungsverträgen mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 enthalten, die auch für in Deutschland wohnhaften Bezügern von schweizerischen Renten aus der helvetischen beruflichen Vorsorge (BVG) von handfester Relevanz sind. Leistungen aus dem schweizerischen BVG-Überobligatorium, die mitunter aus versicherten Lohnbestandteilen ab 88‘200 CHF p.a. entstammen, werden in Deutschland infolge einer rechtsvergleichenden Qualifizierung dieser Alterseinkünfte seit 2016 steuerlich wie begünstigte Auszahlungen aus einer Kapitallebensversicherung behandelt. Grundsätzlich werden daher auf dem Überobligatorium beruhende BVG-Leibrenten nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil angesetzt. Zum Beispiel hat demnach eine Person mit bei Rentenbeginn vollendetem 65sten Lebensjahr nur 18% der überobligatorischen BVG-Rente in die steuerliche Bemessungsgrundlage zu legen (82% bleiben steuerfrei), was dazu führt, dass die entsprechenden Steuerlasten in Deutschland vielfach tiefer ausfallen können als in der steuergünstigen Schweiz, wo die Renten stets zu 100% bemessen werden.

2021 wurde der deutsche Bundesfinanzhof in Zusammenhang mit den begünstigten Lebensversicherungen mit folgender Frage konfrontiert: Hat eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung von monatlichen Rentenbezügen aus einem begünstigen Versicherungsvertrag zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG a.F. und damit eine Besteuerung des Ertragsanteils mit tariflicher Einkommensteuer zu erfolgen oder sind die monatlichen Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und unterfallen der Steuerfreistellung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EstG? In der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18 befand die Gerichtsinstanz schließlich, dass Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, insgesamt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu kategorisieren seien und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei bleiben, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

Konkret entstanden dadurch Aussichten, dass schweizerische überobligatorische BVG-Renten, häufig sehr hoch im Betrag, zumindest zeitweilig bei Ansässigkeit in Deutschland steuerfrei vereinnahmt werden könnten. Da dieser BFH-Entscheid bislang von der Finanzverwaltung und den Finanzämtern nicht übernommen wurde, ruhten seither viele Verfahren. Die Hoffnung auf eine Nullbesteuerung zerschellt nunmehr auf das Jahresende. Im Entwurf zum Jahressteuergesetz war begründet, dass Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach der Verwaltungsauffassung seit jeher nicht den Kapitalerträgen – und damit auch nicht dem Anwendungsbereich des § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG – zugeordnet, sondern durchwegs mit dem Ertragsanteil versteuert wurden (was auch für Rentenzahlungen aus nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gilt). Überdies würde die Umsetzung der Urteilsgrundsätze für Renten aus Altverträgen erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursachen, insbesondere in Fällen, in denen die Rentenzahlung bereits begonnen hat und eine frühere Besteuerung des Ertragsanteils gegebenenfalls inzwischen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Die Gesetzesänderung zementiert nunmehr die Ertragsanteilsbesteuerung für Renten aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, dass der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat. Die Novität greift ab anfangs 2025 und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Überobligatorische BVG-Renten können also fortan sicherlich nicht steuerfrei bezogen werden. Ein Trost winkt indessen jenen Personen, die das Glück haben sehr betagt zu werden. Das angesparte BVG-Kapital ist bei den aktuellen, je nach Pensionskasse unterschiedlichen Rentenumwandlungssätzen im Normpensionsalter von 65 Jahren etwa in ca. 20 Jahren aufgebraucht. Nach dieser Zeit, in der die Steuerfreiheit gegriffen hätte, wären die Renten mit der vollumfänglichen Besteuerung belastet worden, also im Vergleich zur Ertragsanteilsbesteuerung deutlich höher.    

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