BRD, STEUERLICHE BERÜCKSICHTIGUNG VON UMZUGSKOSTEN

BRD, STEUERLICHE BERÜCKSICHTIGUNG VON UMZUGSKOSTEN

Personen, die ihren Hauptwohnsitz von der Schweiz nach Deutschland verlegen und dort unbeschränkt steuerpflichtig werden, können dort Umzugskosten teilweise oder gar gänzlich steuerlich geltend machen. Dabei spielt es eine Rolle, ob der Umzug privat oder beruflich veranlasst ist. 

Private Umzugskosten können gemäss § 35a EstG Abs. 2 einen Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistungen zeitigen. Von der Steuerschuld abziehbar sind 20% der ausgewiesenen Arbeits- und Fahrtkosten für z.B. Verpacken, Tragen, Transportieren und Möbelmontage, nicht aber Materialkosten wie z.B. Verpackungs- und Schutzmaterial, bis höchstens 4‘000 € je Haushalt. Die Umzugskosten konkurrieren mit übrigen haushaltsnahen Dienstleistungen, deren Kosten ebenfalls zum Steuerabzug berechtigen. So können mitunter Rechnungen für Kinderbetreuung, Pflege- und Betreuungsarbeiten, Gartenpflege oder Reinigung ebenfalls bis zum erwähnten Maximum mitberücksichtigt werden. Entsprechend ergeben sich bei Umzügen, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte, kleinere Abzugsplanungsoptionen.  Separat steuerbegünstigt sind übrigens auch Kosten für Handwerkerleistungen bei Renovierungen, Instandhaltung oder Modernisierung der neuen Wohnstätte, ebenfalls zu 20% bis maximal 1‘200 € per annum. Damit der „Zügelabzug“ tatsächlich gewährt wird, ist den strikten Bedingungen des Finanzamtes zu genügen. Dieses akzeptiert keine Kosten des Umzuges in Eigenregie, keine Abzugsbegehren infolge Barzahlung (Überweisungsnachweis erforderlich), keine Rechnungen an Drittpersonen und nur korrekt ausgestellte Rechnungen (d.h. separat ausgewiesene Materialkosten). Gerade letztere Erfordernis bescherte Kunden von schweizerischen Umzugsunternehmen, die ihre Dienstleistungen pauschal in Rechnung stellten, Ärger: Obschon eigentlich klar war, dass die Materialkosten eines CH/D-Umzuges nur einen geringfügigen Anteil ausmachten, wurde zuweilen die Absetzbarkeit ganz verweigert. 

Geschäftlich veranlasste Umzüge ex Ausland entstehen bei einem zeitnahen Stellenantritt oder bei der Aufnahme einer Selbständigkeit in Deutschland. Im letzteren Falle können die Umzugskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, während bei beruflicher Veranlassung das steuerbare Einkommen mindernde Werbungskosten entstehen. So können belegte Einzelkosten für den Transport und umzugsbedingten Materialkosten mit einem Umzugsunternehmer voll berücksichtigt werden (ebenso wie mitunter Maklerkosten bei Miete, doppelte Miete von neuer und alter Wohnung während maximal sechs Monaten, Besichtigungsfahrten zur Wohnungssuche). Überdies greift eine Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten (Kleinspesen und dergleichen), die aktuell 964 € für Berechtigte sowie 643 € für jede weitere berücksichtigungsfähige Person (z.B. Ehepartner, Kind) Person beträgt.  

Um den Anforderungen des Finanzamtes zu entsprechen, sollte auf eine regelkonforme Rechnungstellung durch die Transportfirmen gepocht werden. Erfahrene Transportfirmen erfüllen dies i.d.R., so etwa das grenznahe süddeutsche Umzugsunternehmen, das wir unseren Kunden für Umzüge nach Deutschland empfehlen.

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