Attraktives Steuersparvehikel
„Alt werden will jeder, älter werden niemand“: Im Rahmen der sozialen Sicherheit hat die berufliche Vorsorge laut Bundesverfassung als zweite Säule des schweizerischen Vorsorgesystems zusammen mit der AHV (1. Säule) im Alter und in diversen unglücklichen Lebenssituationen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu gewährleisten. Geregelt ist sie im Bundesgesetz über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und in der entsprechenden Verordnung (BVV2). Gut 30 Jahre nach deren Einführung ist die berufliche Vorsorge zur Hauptstütze des Sozialversicherungssystems geworden. Aktuell verwalten gut 2’300 Vorsorgeeinrichtungen Vorsorgekapitalien von rund 750 Milliarden CHF, für ein Land mit einem BIP von ca. 600 Mrd. eine enorme Summe. Entsprechend ist das für Versicherer, Vermögensverwalter und Vermittler lukrative Geschäft mit den Versichertenkapitalien heftig umkämpft. Manche Transaktionen und Geldbelange (z.B. Retros, Provisionen bei Immobilienengagements, überhöhte Verwaltungsgebühren und Gehaltsbezüge – aktuell betragen die Verwaltung- und Vermögensbetreuungskosten ca. 20% der jährlichen Renten- und Kapitalauszahlungen) sind in Öffentlichkeit und in der Branche umstritten. Auswüchse und Schwierigkeiten des Sektors (Systemmängel, Unterdeckungen) nähren daher permanent die Rentendebatte.
Grundzüge der beruflichen Vorsorge
Arbeitnehmer, die älter als 17 und jünger als 64 (Frauen) bzw. 65 (Männer) sind und einen Jahreslohn von mindestens 21’060 CHF (Zahlen gelten für 2013/2014) erzielen, sind bei wenigen Ausnahmen zwingend in der 2. Säule versichert. Obligatorisch müssen Lohnanteile zwischen 24’570 CHF (Koordinationsabzug) und 84’240 CHF (oberes Limit des Jahreslohnes) versichert sein. Dies schreibt das BVG als Minimalbestimmung vor, die Vorsorgeeinrichtungen aber auf betrieblicher Ebene grosszügigere, überobligatorische Versicherungsdeckungen (z.B. tiefere Eintrittsschwellen, höhere Plafonierungen nach oben) vorsehen. Auf den obligatorisch versicherten Löhnen werden die Beiträge an das Alterskapital, das durch sog. Alternsgutschriften gebildet wird, errechnet. Sie betragen 7% (im Alter zwischen 25 und 34 Jahre), 10% (35-44 J.), 15% (45-54 J.) bzw. 18% (55-64/65 J.) des versicherten Lohnes. Unter Alter 25 sind Arbeitnehmer gegen Invalidität und Tod gedeckt, das Altersparen beginnt ab 25. Die Beiträge für den Risikoteil, also für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, werden nach versicherungsmathematischen Prinzipien berechnet und betragen etwa 3-4%. Weitere Beiträge werden für einen nationalen Sicherheitsfonds, der bei Insolvenz von Vorsorgeeinrichtungen oder Nicht-Begleichung der Beiträge durch Arbeitgeber einspringt, fällig. Die Beiträge müssen zumindest hälftig von den Arbeitgebern getragen werden. Im überobligatorischen Bereich können höhere Altersgutschriften, bis 25% des versicherten Lohnes, vorgesehen sein. BVG-Renten werden im Gegensatz zur im Umlageverfahren finanzierten AHV im Kapitaldeckungsverfahren berechnet. Die Renten werden derzeit im Obligatorium über einen Umwandlungssatz von 6,8% kalkuliert. Ein Alterskapital von 100’000 CHF resultiert in einer lebenslänglichen Rente von p.a. 6’800 CHF. Überobligatorische Renten können mit differenten Umwandlungssätzen ermittelt werden. Vorsorgekapitalien der 2. Säule können auch als Kapitalauszahlung bezogen werden. Im Altersfall muss diese Barauszahlung auf Versichertenwunsch mindestens 25% des Vorsorgeguthabens betragen. Die Vorsorgeeinrichtungen können aber auch Auszahlungen bis 100% anbieten. Barauszahlungen vor dem reglementarischen bzw. frühesten, BVG-festgelegten Pensionierungsalter, das beim vollendeten 58. Lebensjahr liegt, sind nur zur Finanzierung von Wohnstätten gemäss Wohneigentumsförderungsgesetz (das auch die Verpfändung zulässt), für den Einstieg in eine selbständige Erwerbstätigkeit oder bei Auswanderung zulässig.
Vorsorgeeinrichtungen
Mit der Ausnahme von Vorsorgeeinrichtungen staatlicher Arbeitgeber, die i.d.R. öffentlich-rechtlich organisiert sind, sind die Träger der beruflichen Vorsorge privatrechtliche Entitäten, die in der Rechtsform einer Stiftung (sporadisch ist auch die Genossenschaft anzutreffen) agieren. Grössere Arbeitgeber verfügen über eigene Vorsorgeeinrichtungen, die Pensionskassen genannt werden. Pensionskassen können etwa bei Konzernen oder Staatsgebilden auch Mitarbeiter mehrerer, rechtlich eigenständiger Unternehmen versichern. Ähnlich wirken Sammeleinrichtungen, die überwiegend als Sammelstiftungen das Personal von zumeist kleineren Unternehmen versichern. Schliesslich sind Gemeinschaftseinrichtungen anzutreffen (etwa von Berufsverbandsmitgliedern, z.B. bei Ärzten, Anwälten, Architekten), die mehrere Unternehmen unter einem einzigen Reglement betreuen. Die Vorsorgeeinrichtungen wirken in unterschiedlicher Autonomie. Vollautonome Organisationen decken die Risiken (Invalidität, Tod) selbst ab und stehen an den Finanzmärkten voll und eigenständig im Risiko. Halbautonome Einrichtungen agieren in der Finanzanlage selbsttätig, bei Deckung der Risiken über die traditionelle Rückversicherung. Schliesslich gibt es auch Vollversicherungsmodelle, die häufig von Lebensversicherern betrieben werden. Diese Unterschiede sind insbesondere bei überobligatorischen Engagements wichtig, da sie die Renditen der Versichertenkapitalien entscheidend mitprägen können. Die Hauptaufgabe der Vorsorgegefässe liegt in Verwaltung der Alterskapitalien ihrer Versicherten. Sie haben unabhängig ihrer Performances eine jährliche Mindestverzinsung der Altersgutschriften zu bieten, die von der Regierung festgelegt wird. Für 2014 beträgt der BVG-Mindestzinssatz 1,75%, 0,25% mehr als für 2013.
Steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen nach BVG
Beiträge in die berufliche Vorsorge sind im Rahmen der Einkommenssteuer steuerlich voll abzugsfähig. In der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, auch Säule 2b genannt, darf der maximal versicherbare Lohn indes das Zehnfache der oberen Limite des in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versicherbaren Lohnes (Säule 2a) nicht übersteigen. Der maximal versicherbare Lohn beträgt also aktuell 842’400 CHF. Diese Limitierung bestimmt eine Plafonierung der steuerlichen abzugsfähigen Beiträge, vermag aber selbst in Hochlohnsituationen markante Steuersparmöglichkeiten nicht zu hemmen. Die in den BVG-Gefässen erwirtschafteten Renditen und Kapitalgewinne auf den Alterskapitalien sind steuerfrei. Ebenso werden für die Altersguthaben keine Vermögenssteuern belastet. Steuerbar sind aber Auszahlungen in Form von Kapital oder Renten. Renten werden bei CH-Wohnsitz mit der Einkommenssteuer erfasst, während Bezüge eine einmalige, nach Kapitalhöhe gestaffelte und wohnsitzabhängige Einkommenssteuer zum gesonderten Satz auslösen. Klar am günstigsten, bei grösseren Beträgen, ist der Kanton Appenzell Innerhoden, der aufgrund dieser Attraktivität gar ad-hoc-Wohnsitznahmen erfährt. An im Ausland Ansässige ausbezahlte BVG-Renten werden frei von schweizerischen Steuern entrichtet, mit der Ausnahme von Renten aus öffentlich-rechtlicher Provenienz, die mit Quellensteuern (i.d.R. 7-9%) belastet werden. Kapitalauszahlungen werden dagegen immer mit (minimierbaren) Quellensteuern erfasst.
Bel-Etage-Versicherungen
Im BVG-Obligatorium wird eine AHV-Ergänzung erreicht, welche die Altersexistenzsicherung von Normalverdienenden wesentlich stützt. Im überobligatorischen Bereich (Löhne ab 84’240 CHF) können die Vorsorgeeinrichtungen zusätzliche Deckungen (z.B. durch höhere Altersgutschriften oder Arbeitgeberbeiträge) anbieten, die für Besserverdienende einen komfortablen Zusatzschutz und für Gross- und Spitzenverdiener ein wahrhaftes Möglichkeiten-Eldorado eröffnen. Anzutreffen sind etwa umhüllende Vorsorgepläne, welche für alle Mitarbeiter eines Unternehmens den gesamten Jahreslohn (eventuell plafoniert) versichern. Häufiger sind aber Speziallösungen für bestimmte Destinatäre. Obschon à-la-carte-Versicherungen wegen des dem BVG abgeleiteten Prinzips der Kollektivität verboten sind, können die Vorsorgeträger im Überobligatorium statutarisch „spezielle Kollektivitäten“ vorsehen. So werden Mitarbeiter ab einer gewissen Verdiensthöhe, nach Kaderangehörigkeit oder in übriger Abstufung (z.B. Kader/Direktorium) mit unterschiedlichen Vorsorgeplänen bedient. Bei grösseren Unternehmen erfolgt dies, um gute Führungskräfte binden, bei KMUs häufig im finanziellen Interesse von Eigentümern und Firmenspitze. Im Rahmen von Auswanderberatungen sichtet Emigration Now die Vorsorgeausweise vieler Auswanderungsinteressenten. Vor dem Pensionierungsalter schaffen es Personen mit Löhnen innerhalb des BVG-Obligatoriums typischerweise auf Guthaben bis 300’000 CHF, Besserverdienende (Jahreslöhne 100’000-200’000 CHF) liegen im Bereiche zwischen 0,5 und 1 Mio. CHF, während Kaderangehörige, Führungskräfte und Freiberufler i.d.R. über Vorsorgevermögen von 1 bis 4 Mio. CHF disponieren können.
Der Pensionskasseneinkauf
Die gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen einer Vorsorgeeinrichtung bestimmen also, basierend auf dem aktuellen versicherbaren Lohn, den maximal möglichen Vorsorgeumfang. In manchen Lebenssituationen können sog. Vorsorgelücken entstehen oder gar geplant werden, für die Erwerbstätige über freiwillige Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung („Pensionskasseneinkauf“) eine partielle oder totale Deckung bei voller Abzugsfähigkeit der Einkaufssummen bei der Einkommenssteuer veranlassen dürfen. Die Beitragslücken errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Höchstvorsorgeumfang (Kalkulierung des Altersguthabens nach den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, unter der Fiktion, dass der Versicherte den aktuellen Lohn seit dem 25. Altersjahr erzielt hätte) und dem in Gefässen der zweiten Säule tatsächlich vorhandenen Sparkapital. Vorsorgelücken können wie folgt entstehen: A. Lohnerhöhungen: Saläranhebungen (und Erhöhungen von Arbeitspensen) begründen weitaus am häufigsten Beitragslücken. Bei Normalverdienenden entstehen jeweils geringfügige Einkaufspotentiale, die vielfach nicht genutzt werden, weil häufig entsprechendes Vermögen nicht disponibel ist oder nicht in der Vorsorge blockiert bleiben soll.
Bei Gut- und Grossverdienern mit Lohnsprüngen können dagegen beträchtliche Einkaufpotentiale entstehen, die mitunter in Abhängigkeit der privaten Ausgangslagen (z.B. Alter, Zivilstand, Familiengrösse, etc.), der Zusammensetzung des übrigen Vermögens, der persönlichen Grenzsteuersätze sowie der Bonität und Generosität der Vorsorgeeinrichtung erwägt werden. Besonders interessant können Pensionskasseneinkäufe für mitarbeitende KMU-Beteiligte sein, die ihren Lohn selbst steuern können. Auch sie stellen die erwähnten Überlegungen an, müssen aber zusätzlich Alternativen via Dividendenausschüttungen miteinbeziehen. Seit Dividendenzahlungen bei qualifizierten Beteiligungen nur noch partiell besteuert werden, liegt der Ausschüttungsweg im Aufwind. Allerdings muss häufig ein ausgewogener Mix zwischen Vorsorgeplatzierung und Ausschüttung gefunden werden, zumal die AHV bei allzu aggressiven Dividendenstrategien auch noch mitredet. B. Fehlende Beitragsjahre: Diese können bei Arbeitslosigkeit, Studium, Sabbaticals, Mutterschaften oder sonstigen Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit entstehen und Einkaufspotentiale generieren. C. Attraktivere Vorsorgeeinrichtungen, Frühpensionierungen: Einkaufspotentiale ergeben sich u.U. auch durch Leistungsanhebungen von Pensionskassen oder Wechsel zu grosszügigeren Vorsorgeeinrichtungen. Gelegentlich sind interessante Einkaufsmöglichkeiten auch im Vorfeld frühzeitiger Pensionierungen reglementiert, um älteres Personal eher zum Berufsabgang zu bewegen. D. Einwanderungen, Auslandsaufenthalte: Personen, die nach dem 26. Lebensjahr vom Ausland herkommend ins schweizerische Erwerbsleben treten, haben zwingend Beitragslücken, die umso höher ausfallen, wie fortgeschrittener das Alter bei Zuzug ist. Sie können sich daher einkaufen und erheblich Steuern sparen. Um allzu krasse Gestaltungen zu vermeiden, wurde indes eine Spezialregelung eingeführt, wonach für Einwanderer, die noch nie bei einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung versichert waren, in den ersten fünf Jahren ihres BVG-Versichertenstatuts die jährliche Einkaufssumme höchstens 20% des versicherten Lohnes betragen darf. Nach Ablauf dieser Frist ist aber der volle Einkauf möglich.
Mit einer Wohnsitzverlegung ins Ausland wird ein steuergünstiger Bezug des angesparten Vorsorgegeldes möglich, sofern der Versicherte kundtut, die Schweiz „endgültig“ zu verlassen. Die Kapitalauszahlungen können das gesamte Vorsorgeguthaben umfassen, wenn die Destination ein Nicht- EU/EFTA-Land ist. Bei Auswanderung in ein EU/EFTA-Land darf der obligatorische Teil der Vorsorgekapitalien nur bei Nicht-Unterstellung am obligatorischen Sozialversicherungssystem im Zielland oder nach Erreichen der Altersgrenze (59/60) bezogen werden (Ausnahme: Bezug zur Finanzierung von Wohneigentum), das überobligatorische Vermögen darf dagegen immer mitgenommen werden. Da im Leben nichts „definitiv“ ist, können die Ausgewanderten nach einer safe-haven-Frist wieder ins helvetische Erwerbsleben eintreten, auch mit Null Guthaben und entsprechend frischem Einkaufspotential. D. Ehescheidung: Die Hälfte des während der Vermählungsdauer ersparten Vorsorgevermögens geht bei einer Scheidung an den ex-Partner über. Dies generiert Einkaufsmöglichkeiten, die in der Praxis selten voll genutzt werden, weil die Ehetrennung häufig zu einer finanziellen Schlechterstellung des mehrverdienenden Partners führt. Andererseits wird diese Zäsur in einkommensstarken Situationen sporadisch gar über anrüchige Scheinscheidungen als Steuersparmodell benutzt.
Der freiwillige Einkauf untersteht einigen Regeln. Er ist nur bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen machbar und verunmöglicht steuerlich während drei Jahren nach dem Einkauf einen Kapitalbezug nicht nur bezüglich der Einkaufssumme, sondern hinsichtlich des gesamten Vorsorgevermögens. Der Bezug ist aber vollziehbar, wenn erzielte Steuerreduktionen rückabwickelt werden. Wurden Bezüge zur Finanzierung von Wohneigentum getätigt, dann sind diese vor einem Einkauf zurück zu begleichen. Schliesslich greift die bereits erwähnte fünfjährige 20%-Limite für Zuwanderer.
Freiwillige Pensionskasseneinkäufe ermöglichen konsistente Steuerersparnisse bei der Einkommenssteuer. Gestaffelte Einkäufe können die Progression brechen, einmalige vermögen die Jahressteuerlast massiv zu reduzieren oder auf Null zu bringen (kurz vor Pensionierung oder Auswanderung sind in speziellen Konstellationen bei Mitberechnung der erzielten Steuerersparnisse Renditen von bis zu 20% auf die geleistete Einkaufssumme berechenbar). Zudem blieben die künftigen Erträge der Einkaufssummen frei von Einkommenssteuern. Auch winken Vermögenssteuerreduktionen, die insbesondere bei höhen Beträgen konsistent ausfallen. Die Einkäufe peppen sie den aktuellen Risikoschutz (Invalidität oder Tod), das spätere Renteneinkommen oder auszahlungsfähige Altersvermögen auf. Trotzdem muss jeder Einkauf reflektiert sein. Insbesondere die finanzielle Verfassung der Vorsorgeeinrichtung sowie deren Anlagegebaren sind zu beäugen, denn in der Praxis zeitigen viele Vorsorgevehikel dürftige Renditen (die gesetzliche Mindestverzinsung gilt nur im obligatorischen Bereich). Tendenziell gilt, dass sich ein Einkauf lohnt, je nähe der Zeitpunkt einer Kapitalauszahlung (unter Beachtung der 3-Jahresfrist) oder die Verrentung liegt.
Erwähnenswert ist schliesslich, dass bei diversen Vorsorgeeinrichtungen (u.a. Freizügigkeitsstiftungen) ab bestimmten Guthabenhöhen eine persönliche Vermögensverwaltung, selbst auf Einzeltitelbasis, möglich ist. So können im Überobligatorium der 2. Säule massgeschneiderte Investitionen getätigt werden, die i.d.R. recht teuer, aber immerhin ziemlich selbstbestimmt bzw. individuell ausfallen, freilich stets im Rahmen der gesetzlichen Anlagebestimmungen (z.B. hinsichtlich Fremdwährungs- und Aktienanteile, etc.).
Freizügigkeitsstiftungen
Bei temporärer oder dauernder unselbständiger Erwerbslosigkeit vor dem Pensionierungsalter sind angesparte BVG-Kapitalien in eine sog. Freizügigkeitsstiftung einzubringen. Dort bleiben sie in wahlweise in (maximal zwei) Konto- bzw. Depotlösungen oder in Versicherungspolicen parkiert, bis sie wieder in eine neue betriebliche Vorsorgeeinrichtung eingebracht oder bezogen werden (eine Verrentung ex Freizügigkeitsstiftung ist nicht möglich). Das Freizügigkeitsguthaben kann frühestens ab Alter 59 (Frauen) bzw. 60 (Männer) ins Privatvermögen überführt werden, vorher nur, teilweise oder ganz, bei Finanzierung von selbstbewohnten Wohnstätten, zur Aufnahme einer Selbständigkeit oder bei Auswanderung.
Wer aus der Schweiz auswandert und das Kapital beziehen möchte, sollte nach Möglichkeit (vor dem 58. Geburtstag immer möglich) die Guthaben nicht von der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung verlangen, sondern diese bei einer Freizügigkeitsstiftung zwischenplatzieren. Denn bei einem Bezug nach Auswanderung (zentrales Dokument: Auslandsabmeldung bei der Einwohnerkontrolle) werden Quellensteuern fällig, die am Sitze der Vorsorgeeinrichtung erhoben werden. Die Quellensteuersätze differieren in deren Höhe von Kanton zu Kanton. Die geringsten Quellensteuern fordert der Kanton Schwyz (je nach Kapitalhöhe 2,5%-4,8% inkl. Bundesteuer, die zwischen 0 und 2,3% liegt).
Unter Berücksichtigung der Auszahlungsgebühren der Freizügigkeitsgefässe lohnt sich in der Praxis ein Geldtransfer zu einer Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz bei Guthaben ab ca. 50’000 CHF immer. Bei einem 1-Mio.Bezug kann sich die maximale Ersparnis im Extremfalle fast 200’000 CHF betragen. Auch bei kleineren Beträgen winken durch den leichten Transfer (wenige Formulare, kurze Fristen) aber stets schweizerische Steuerersparnisse.
Im Auswanderungsfalle sind aber auch die Steuerregeln der Destination zu beachten. Die meisten Länder besteuern CH-Bezüge nicht (wenige Steuerhoheiten ermöglichen gar via DBA eine Quellensteuerrückerstattung, so dass eine Nullbesteuerung resultiert), einige bitten dagegen tüchtig zur Kasse, so z.B. die USA oder Kanada), andere wiederum moderat oder begünstigt.
Fazit
Das BVG eröffnet in der zweiten Säule neben der Zusatzdeckung der Risiken Invalidität und Tod eine ansprechende, im weltweiten Vergleich hochstehende Altersvorsorge, die mit konsistenten Steuersparmöglichkeiten, insbesondere wenn mit Ein- oder Auswanderungen verbunden, gekoppelt ist. Interessante und mannigfaltige Opportunitäten eröffnet die helvetische berufliche Vorsorge speziell für lohnbeziehende Unternehmer, Gutverdienende und auf freiwilliger Basis auch für Selbstständige. Angesichts der vielen Bestimmungen, Variablen, Anlagemöglichkeiten, etc. sind Gestaltungsmöglichkeiten sorgfältig zu prüfen. EMIGRATION NOW steht hierbei für Vertiefungen und Empfehlungen gerne zur Verfügung.
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