Auswanderungsbezogene Steueraspekte bei BVG-Kapitalauszahlungen

Auswanderungsbezogene Steueraspekte bei BVG-Kapitalauszahlungen

Die grosse Mehrheit unserer Kundschaft sucht im Vorfeld von Wohnsitzverlegungen ins Ausland Rat bezüglich der auswanderungsbezogenen Disposition von schweizerischen Vorsorgeguthaben. Beschäftigen tut insbesondere die Grundsatzfrage „Rente und/oder Kapital“, deren Erörterung stets auch von steuerlichen Aspekten mitgeprägt wird. Ohne spezifisch auf die Gegebenheiten in einzelnen Ländern einzugehen, wollen wir nachfolgend einen Teilaspekt davon, namentlich die Besteuerung von Kapitalbezügen aus der zweiten Säule der schweizerischen Berufsvorsorge im Zusammenhang mit einer Auslandswohnsitznahme, vertiefen.

Ein dauerhafter und nachgewiesener Wegzug ins Ausland etabliert einen BVG-Barauszahlungsgrund. Guthaben können aus dem Vorsorgekreislauf entnommen werden, vollständig bei einer Wohnsitzverlegung in ein Nicht-EU/EFTA-Land bzw. mit einigen Limitationen bezüglich des sog. Obligatoriums nach Auswanderung in den EU/EFTA-Raum.  Ausnahmslos wird jede von einer Person mit Auslandswohnsitz veranlasste Barauszahlung in der Schweiz mit einer Quellensteuer belastet. Diese Steuer wird am Sitz der auszahlenden Vorsorgeeinrichtung (z.B. Pensionskasse, Freizügigkeitsstiftung) erhoben. Die Sätze werden von den Kantonen bestimmt und kennen unterschiedliche Höhen und Progressionen. Für kleinere Beträge (< 50‘000 CHF) präsentieren etwa die Kantone Genf, Freiburg und Aargau die günstigsten Quellensteuern, während für Beträge ab ca. 100‘000 CHF der Kanton Schwyz die tiefste Forderung stellt. Der Kanton Schwyz verlangt „flat“ 2,5%, wozu sich noch die Bundessteuer gesellt, so dass sich im zentralschweizerischen Kanton beim Bezug von Guthaben ab 100‘000 CHF Totalbelastungen zwischen 2,9% und 4,8% ergeben. Die maximale Quellensteuer von 4,8% gilt für Beträge ab 750‘000 CHF (Ledige) bzw. 900‘000 CHF (Verheiratete), selbst Millionenbeträge werden also nicht höher belastet.

Manch prospektiver Auswanderer liebäugelt daher zwecks Steuerminimierung mit einer Verschiebung des BVG-Kapitales zu einer Freizügigkeitsstiftung mit Sitz im Kanton Schwyz. Allerdings wird hierbei häufig die Rechnung ohne den Wirt gemacht, denn am neuen Wohnort entstehen bei steuerlicher Ansässigkeit in der Regel ebenfalls Begehrlichkeiten. Manche Länder haben aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Kompetenz, BVG-Auszahlungen zu erfassen. Auch Steuerhoheiten, die mit der Schweiz keine DBAs führen, können eigene Belastungen sehen. Im Ausland sind generell folgende Besteuerungsansätze festzustellen:

■ Besteuerung als reguläres Einkommen, häufig zu progressiven Sätzen, zuweilen mit exorbitanten Endbelastungen

■ Teilbesteuerung als reguläres Einkommen

■ Besteuerung zu einem festen, nicht progressiven Satz

■ Sonderbesteuerung unter gewissen Steuerregimes

■ Besteuerung der akkumulierten Kapitalerträge

■ Zeitlich limitierte Freistellungen, nach Ablauf der Fristen volle Besteuerung nach nationalem Recht

■ Keine Besteuerung, weil generell keine Steuern erhoben werden oder bei der Steuererhebung ein reines Territorialprinzip greift

■ Keine Besteuerung, weil ausländische Ruhegehälter auch in Kapitalform ausdrücklich von einer Belastung ausgenommen sind

■ Keine Besteuerung (allenfalls mit Progressionsvorbehalt), da die ausschliessliche Belastungskompetenz im Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz zugewiesen ist

EMIGRATION NOW kennt die Regelungen aller gängigsten Auswanderungsdestinationen in den fünf Kontinenten und kann daher im Einzelfall Modalitäten und Optimierungsoptionen aufzeigen. Dies ist insbesondere bei künftiger Ansässigkeit in Hochsteuerländern mit voller Besteuerung (wovon es in Europa etliche gibt) vonnöten, da ansonsten schnell bittere Belastungen bis gar ca. 60% (zumeist aber im Bereiche 25%-30%) auf das hart ersparte CH-Alterskapital entstehen können.  

Zu beachten ist, dass die erwähnte Schweizer Quellensteuer auf Antrag rückerstattet werden kann, sofern dies durch die DBA-Regelungen ermöglicht wird. Entsprechende Übersichtstabellen sind in den Internetauftritten der Kantone oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung ersichtlich.

Gemäss einer Mehrheit der DBAs ist die Rückerstattung bei privatrechtlichen Kapitalleistungen zulässig. Allerdings mehren sich in jüngster Zeit die Ausnahmen hiervon. Besteuert ein Land die schweizerische Kapitalleistung nicht und erlaubt das DBA mit diesem Land die Quellensteuerrückerstattung, dann kann schliesslich auch eine absolute Nullbesteuerung von Kapitalauszahlungen resultieren. Aktuell ist dies noch in acht Ländern, die vorwiegend in Asien liegen, möglich. Die Eidgenössische Steuerverwaltung mag diese doppelte Nichtversteuerung nicht und hat in Vergangenheit bei verschiedenen DBA-Partnern, die BVG-Auszahlungen steuerfrei lassen, Neuregelungen erwirkt, die es der Schweiz ermöglichen, die erhobene Quellensteuer nicht mehr rückerstatten zu müssen, so dass diese (häufig via Kanton Schwyz minimierte) Belastung als endgültig verbleibt.  

Vielfältiger sind die Rückerstattungsregeln, wenn der letzte CH-Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Entität (z.B. Bund, Kanton, Gemeinde, vom Gemeinwesen getragene Schulen, Universitäten, Spitäler, etc.) war. Die meisten DBAs weisen die Besteuerungskompetenz dem Kassastaat, also der Schweiz, zu, so dass eine Quellensteuerrückerstattung speziell für Schweizer Staatsangehörige nicht möglich ist (im Gegenzug ist aber die Kapitalleistung zumeist im neuen Land, eventuell unter Progressionsvorbehalt, nicht steuerbar). Diverse Ausnahmen bestehen aber für Nicht-Schweizer, wobei auch zählen kann, ob der der Kapitalbezieher die Nationalität des neuen Wohnsitzlandes besitzt oder Drittstaatsangehöriger ist.    

Wenn die Rückerstattung möglich ist, dann erfolgt dies formell über Formular Q-IS, worin die Steuerbehörde des Landes der neuen steuerlichen Ansässigkeit bestätigen muss, dass sie von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat. Bei Wohnsitz in aktuell 14 Ländern wird überdies einen Besteuerungsnachweis verlangt.

Wie bei einem Kapitalbezug mit Wohnsitz Schweiz eröffnen sich auch vor oder nach einem Auslandswegzug steuerlich mannigfaltige Planungsmöglichkeiten. Besonders spannend sind auswanderungswillige Vorsorgenehmer im Alter zwischen 50 und 70. Bei ihnen lohnt es sich zu unter Berücksichtigung der Optimierungsoptionen zu vergleichen, ob und wie die Auszahlungen noch bei schweizerischem Wohnsitz oder (gänzlich oder teilweise) erst nach Wegzug veranlasst werden sollen. Zur Entscheidungsfindung können mitunter folgende Faktoren (Auswahl) einfliessen:

Geplanter Auswanderungszeitpunkt; Familienstand; Steuersätze und Progressionen am CH-Wohnort und an der Auswanderungsdestination; Auszahlungsbeschränkungen und -modalitäten; Mögliche PK-Einkäufe; Einkaufshistorie und Sperrfristen; Transfer zu Freizügigkeitsstiftungen (auch nach frühestem PK-Pensionierungsalter); Wahl geeigneter Freizügigkeitsstiftungen; Investments über schweizerische Freizügigkeitsstiftungen, um ausländische Kapitalertragssteuern zu vermeiden oder aufzuschieben; Planung progressionsbrechender Staffelungen; Teilpensionierungen; Quantifizierung von Splittings; Zusammenhänge zur Disposition von 3a-Guthaben; Teilverrentungen; Bezug/vorläufiges Belassen und Impact auf freiwillige AHV, beschränkte Steuerpflichten in der Schweiz, ausländische Vermögenssteuern; Fallstricke bei unmittelbarem Wegzug (Abmeldung) nach (Früh-)Pensionierung; Steuerberatungsbedarf zur korrekten Deklaration im Ausland; Sinnige Wiederanlage der bewogenen Mittel.

Angesichts der Fülle von Determinanten, Variablen und Optimierungsoptionen, welche die Besteuerung von Kapitalbezügen im Zusammenhang mit Auswanderungen prägen, ist eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den individuellen Gegebenheiten immer indiziert. Hierbei unterstützen die Berater von Emigration Now gerne. Es winken konsistente Steuerersparnisse, die bei gewichtigen BVG-Guthaben auch sehr hohe Geldbeträge ausmachen können. 

Bei Wohnsitznahme in vielen Ländern lassen sich sehr tiefe Endbelastungen (z.B. 0-5%) erreichen. In den letzten Jahren hat sich der Auslandsvorteil indes etwas verringert, da viele Kantone ihre Kapitalbezugssteuern teils deutlich reduziert haben. Die Kapitalleistungssteuern für liegen bei einem Guthaben von 500‘000 CHF z.B. zwischen ca. 5% (GR) und 9% (BS), bei einer Million dagegen im Bereiche von ca. 5,5% (AI) und gut 10% (VS). Selbst bei millionenhohen Guthaben liegen die Belastungen im Maximum bei 10-12%, in einzelnen Kantonen aber gar unter 6,5%. Einzige Ausnahme hiervon ist der Kanton Zürich, wo die Steuersätze für höhere Kapitalleistungen über 12% liegen und bei ganz gewichtigen BVG-Ersparnissen sogar die 30%-Marke touchieren können. Eine entsprechende .pdf-Kurzübersicht über die kantonalen Wohnsitzsteuern und über die Quellensteuern bei Kapitalleistungen kann von Wegzugsinteressenten unter Angabe der Zieldestination kostenfrei über info@auswanderung.ch bestellt werden.