Seit Mitte 2007 ist die Barauszahlung des obligatorischen Teils des BVG-Vorsorgeguthabens bei Auswanderung in ein EU/EFTA-Land nicht mehr möglich, sofern der Wegzügler am neuen EU/EFTA-Wohnsitz zwingend gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist. Für viele jüngere Auswanderer ist dies z.B. aufgrund von anhaltender Erwerbstätigkeit im Ausland der Fall. Das (obligatorische) Vorsorgekapital hat also bis ins Alter in einer schweizerischen Freizügigkeitsstiftung zu verharren, was je nach individueller Situation unterschiedlich interessant ausfällt. Allerdings besteht auch schon zuvor die Möglichkeit diese Zwangsersparnisse für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden, da das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge eine solche Finanzierung auch für ausländische Wohnstätten zulassen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum mit schweizerischer Belegenheit (die Verpfändung lassen wir hier ausser Acht, da nicht usuell). Mittel aus beruflicher Vorsorge dürfen für den Erwerb, die Erstellung oder den Ausbau eines Objektes, das zu Wohnzwecken dient (z.B. Wohnung, EFW, Miteigentum), herangezogen werden. Zudem sind Beteiligungen als Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft oder gar für die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger zulässig. Schliesslich können mit den BVG-Mitteln Hypothekardarlehen zurück bezahlt werden. Der Mindestbetrag für einen Vorbezug, der nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden kann, beträgt 20’000 CHF (für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen gilt dieses Minimum nicht). Der Maximalbetrag entspricht dagegen bis Alter 50 der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Hat die versicherte Person das Alter 50 überschritten, dann darf sie höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen: Den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung (allenfalls erhöht um die nach dem Alter 50 vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen nach dem Alter 50 für das Wohneigentum eingesetzt worden ist) oder die Hälfte der Differenz zwischen der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.
Zur Sicherung des Vorsorgezweckes wird bei schweizerischem Wohneigentum im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung, welche eine allfällige Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung im Falle der Veräusserung statuiert, angemerkt. Diese Anmerkung ist bei Wohneigentum im Ausland nicht möglich bzw. nicht verlangt. Vielmehr kann die Vorsorgeeinrichtung einen Nachweis darüber verlangen, dass die Vorsorgemittel tatsächlich für eigenes Wohneigentum verwendet werden, was durch amtliche oder notarielle Beglaubigungen im Ausland erfolgen kann. Der Bezug von Vorsorgekapital für ausländisches Wohneigentum ist stets mit schweizerischen Steuern verbunden und kann darüber hinaus (bei Vorliegen von Doppelbesteuerungsabkommen unter Anrechnung oder Rückerstattung der schweizerischen Abgaben) auch im Ausland steuerlich belastet werden (relevant sind jeweils die nationalen Steuergesetze der Zieldestination).
EMIGRATION NOW kann Auswanderungswillige und ausgewanderte Personen mit schweizerischem Vorsorgekapital bei künftigem oder aktuellem Wohnsitz in einem EU/EFTA-Land (bei Wohnsitz ausserhalb der EU/EFTA wird der Wohneigentumsvorbezug i.d.R. nicht bemüht, da die BVG-Mittel alleine aufgrund des definitiven Verlassens der Schweiz bezogen werden können) in Sachen „Auslandswohneigentum und Schweizer Vorsorgemittel“ à fond beraten, z.B. hinsichtlich:
Voraussetzungen und Bestimmungen
Definition Lebensmittelpunkt und Aufenthaltsort, Spielräume
Vorbezugsablauf, Timing
Verhandlungen bzw. Durchführung mit Vorsorgeeinrichtungen
Nachweispflichten, Dokumentationen, Belege, Zahlungsflüsse
Beglaubigung der Immobilientransaktion im Ausland
Steuerliche Konsequenzen und Implikationen im In- und Ausland, Gestaltungsmöglichkeiten
Zustimmung des Ehepartners, Konsequenzen von Trennung und Scheidung
Auslandsverpfändung von Vorsorgemitteln
Gegenüberstellung Bezug zu alternativen Finanzierungsarten
Zulässigkeit einer späteren oder vorübergehenden Vermietung des Wohneigentums
(Eventuelle) Rückzahlung bei Verkauf oder vor Rückwanderung