Tangieren jede Auswanderung: ASG, V-ASG sowie Verordnung E-VERA: Vertiefungen zu Anmeldung, Ausübung politischer Rechte und Informationssystem E.VERA
Seit dem 26. September 2014 steht das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (sog. Auslandschweizergesetz) in Wirkung. Dieses Gesetz prägt jede Auswanderung und regelt im Wesentlichen Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, sowie den konsularischen Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen. Das Auslandschweizergesetz wird mitunter durch die Auslandschweizerverordnung (V-ASG) und die Verordnung über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA-Verordnung) präzisiert.
Bezüglich der V-ASG seien einige Artikel etwas vertieft. Artikel 4 regelt die Anmeldung. Eine Anmeldung bei der zuständigen Vertretung innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland ist Pflicht, wobei die Abmeldung bei der letzten Wohnsitzgemeinde belegt werden muss. Neu ist die Wohnsitznahme im Ausland keine zwingende Bedingung mehr für den Eintrag im Auslandschweizerregister. Personen ohne einen festen Wohnsitz im Ausland haben sich bei der Vertretung anzumelden, die am Ort ihres Aufenthalts zuständig ist. Von der Einforderung der Anmeldung wird in den ersten 90 Tagen abgesehen. Beim Wohnsitzwechsel aus einem Konsularkreis in einen anderen keine neue Anmeldung nötig. Für die Anmeldung muss der Auslandschweizer den Nachweis seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit erbringen. Bei den erforderlichen Dokumenten handelt es sich nicht ausschliesslich um schweizerische Dokumente. In bestimmten Fällen kann die Vertretung ein aktuelles schweizerisches Zivilstanddokument (Personenstandsausweis, Heimatschein), das bei schweizerischen Staatsangehörigen den Heimatort aufführt, in Ergänzung zu einem ausländischen Reisepass (Identität) für den Nachweis akzeptieren. Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten sowie den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit unaufgefordert zu melden. Diese Bürgerpflicht dient dem Ziel, die Datenqualität im Auslandschweizerregister sowie in den Registern gemäss Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) sicherzustellen.
Ab Artikel 7 V-ASG sind die politischen Rechte geregelt. Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, können sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache anmelden. Sie haben dabei die letzte Wohnsitzgemeinde und, sofern davon abweichend, den letzten politischen Wohnsitz in der Schweiz, ebenso sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone zu deklarieren. Als Stimmgemeinde gilt schliesslich die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz. Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein und versendet eine entsprechende Bestätigung. Geregelt ist schliesslich der Versand des Stimmmaterials. In der Regel senden die Stimmgemeinden dieses an die Wohnadresse der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. In Ausnahmefällen kann es jedoch angezeigt sein, das Stimmmaterial an abweichende Zustelladresse im Ausland zu schicken, etwa wenn die Wohnadresse durch ausländische Postdienste nicht oder nur unzureichend versorgt wird. Eine Abweichung von der Wohnadresse als Zustelladresse ist nur möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist. Grundsätzlich muss die Adresse den Stimmberechtigten persönlich zugeordnet sein. Doch auch diese Ausnahmebestimmung verhindert nicht, dass in vielen Ländern die Stimmunterlagen die Stimmberechtigten nie oder verspätet erreichen. E-Voting könnte abhelfen, doch sind Bund und Kantone hierzu noch ausserstande.
Die Verordnung über das Informationssystem E-VERA (Verordnung E-VERA, VEVERA) regelt dagegen Betrieb und die Benutzung des Informationssystems E-VERA (E-VERA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Das Informationssystems dient der Erfüllung der konsularischen Aufgaben durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) und die Konsularische Direktion (KD), mitunter betreffend der Führung des Auslandschweizerregisters, der Kommunikation mit den Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, der Verwaltung und den Versand von Publikationen, der Erstellung von Statistiken, der Bewältigung von Krisen und Katastrophen und der Unterstützung der Schweizerischen Ausgleichskasse im Rahmen der freiwilligen AHV. Im E-VERA werden die Daten folgender Personen bearbeitet: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; (deren) Kinder; Ausländische Eltern von minderjährigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern; Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
Das E-Vera-System teilt jeder Person automatisch eine Nummer zu. Die im E-VERA erfassten AHV-Versichertennummern werden darin verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne Versichertennummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) eine Versichertennummer zu. Das E-VERA überprüft mittels Online-Abfrage, ob erfasste Personen wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) verzeichnet sind. Verschiedene Ämter und Institutionen können das System direkt oder indirekt konsultieren, so z.B. das EDA (für Revision, Krisenmanagement, Passbüro), die SAK und die ZAS oder das Bundesamt für Statistik. Die Vertretungen können im E-VERA erfasste Daten aber auch anderen Behörden bekannt geben, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.