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3. Februar 2022

AHV/IV-Rentner im Ausland: Lebensbescheinigung wird weitgehend hinfällig

AHV/IV-Rentner im Ausland: Lebensbescheinigung wird weitgehend hinfällig
3. Februar 2022

Bislang haben alle AHV/IV-Rentner mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK bzw. von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA jährlich ein Formular „Lebens- und Zivilstandsbescheinigung“ zugestellt erhalten. Das komplettierte Formular musste von einer zuständigen Amtsstelle oder einer gesetzlich anerkannten Behörde (je nach Wohnland unterschiedlich: Z.B. Wohngemeinde, Amtsnotar, Konsulat) abgestempelt bzw. unterschrieben und innerhalb von 90 an SAK/IVSTA zurückgesandt werden. Wer dies versäumte, musste einen Stopp der Rentenzahlungen erfahren. Das Verfahren zur sog. Lebenskontrolle stellte berechtigterweise sicher, dass AHV-IV-Leistungen nicht zu Unrecht ausgerichtet wurden. Einholen und Kontrolle der Lebensbescheinigungen waren für die Sozialversicherungsämter aufwändig, für die Rentner ebenso, zuweilen auch lästig, so bei abgelegenen Wohnorten, bei erforderlichen konsularischen Bestätigungen (z.B. in einigen Drittweltländern) oder bei eingeschränkter oder nicht gegebener Mobilität.

Die in den letzten Jahren stetig realisierten Digitalisierungsfortschritte des Bundes und dessen Verwaltung haben es nunmehr ermöglicht, dass für die meisten Auslandsrentner die Lebenskontrollen in der bisherigen Prozedur ab 2022 entfallen werden. Offenbar sind die Ämter neu in der Lage, die Existenz von Auslandschweizern via Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Verwaltungen (zentral dabei das EDA, ihr Auslandschweizerregister – zu den Rechtsgrundlagen s. insbesondere das Auslandschweizergesetz, die Verordnung dazu sowie die insbesondere die VERA-Verordnung) zu überprüfen. Nicht alle AHV/IV-Leistungsempfänger mit Auslandswohnsitz (z.B. bestimmte Ausländer, nicht im Auslandschweizerregister angemeldete Eidgenossen, diverse Spezialsituationen) werden von den Erleichterungen profitieren. Emigration Now wird prospektive Auswanderer über ihren entsprechenden Status informieren. Bereits im Ausland wohnhafte AHV/IV-Rentner werden in diesem Jahr sukzessive schriftlich über die Praxisneuerung unterrichtet.

Unverändert für alle Auslandsrentner verbleibt weiterhin die Pflicht, Modifikationen von Lebenssituationen, welche Einfluss auf die die AHV-IV-Leistungen haben könnten, umgehend der SAK/IVSTA mitzuteilen, so etwa Zivilstandänderungen (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung, Verwitwung), neue Wohn-, Korrespondenz- oder Mailadressen, geänderte Bankverbindungen oder Änderung der Adresse von bevollmächtigten Personen oder gesetzlichen Vertretungen.   

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