Britische non-dom-Besteuerung bleibt vorteilhaft

In Grossbritannien bangten bis vor kurzem rund 116'000 dort ansässige Ausländer um Steuerprivilegien, die ihnen bis dahin unter bestimmten Bedingungen weitgehende Steuerfreiheit auf im Ausland (z.B. in der Schweiz) erzielte Einkünfte brachten. Im Oktober 2007 hatte Schatzkanzler Alistair Darling zur Kompensation von Ausfällen bei der Erbschaftsbesteuerung sowie unter der Flagge der Steuergerechtigkeit ("Paying a fairer share") nämlich massive Verschärfungen in der Besteuerung von sog. "non-doms" (non-domicilied-persons) angekündigt. Hierauf haben Betroffene und speziell die Londoner Finanzbranche gegen die Steuerverschärfungen rebelliert, mit teilweisem Erfolg, wie wir unten darlegen werden.

Non-doms haben insbesondere in London eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung, die z.B. weit über jene der Pauschalbesteuerten in der Schweiz hinausgeht, speziell, weil die UK-Steuerprivilegierten etwa im Vergleich zu den schweizerischen Aufwandsbesteuerten vor Ort erwerbstätig sein können. So hat dieser spezielle Steuerstatus vermögende Unternehmer aus aller Welt sowie viele Finanzspezialisten ("talents"), etwa aus dem Bankensektor, der Hedge-Funds- oder Private-Equity-Brache, angezogen. Diese Personen haben zweifelsohne Know-how, Innovation und Prestige ins Königreich gebracht und die dortige Wirtschaft (insbesondere den Finanzsektor, der Spezialisten aufgrund reduzierter Gesamtsteuerlast unter besseren Konditionen als andere Finanzplätze rekrutieren kann) permanent angekurbelt, was ohne Steuerprivilegien nicht der Fall gewesen wäre. Auf der Negativseite stand einzig, dass sie überdurchschnittlich zu den preislichen Ausuferungen der britischen Immobilienbrache beigetragen haben. Prominente non-doms sind etwa Mohamed Al-Fayed, Lakshmi Mittal oder Roman Abramovich.

Zum Erhalt des auch nach aussen abschirmenden britischen "non-dom"-Steuerstatus ist ein Wohnsitz in Grossbritannien Voraussetzung. Diese sog. residence ist gegeben bei UK-Aufenthalt von minimal 183 Tagen je Steuerjahr oder bei regelmässigen Besuchen über vier aufeinanderfolgenden Jahren von mindestens 91 Tagen je Steuerjahr (residence dann ab dem 5. Jahr) bzw. wenn die Absicht evident wird, im Königreich für mindestens zwei Jahre leben zu wollen oder wenn eine eigene Wohnstätte respektive ein Mietobjekt mit minimal dreijährigem Mietvertrag gehalten wird. Letzteres begründet aber keine residence, wenn während eines Steuerjahres vollberuflich im Ausland gearbeitet wird und  dabei UK-Besuche weniger als 183 im Steuerjahr bzw. 91 Tage im Quadriennium andauern. Die so begründete residence impliziert grundsätzlich eine (eher uninteressante) britische Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Allerdings können sich bei Steuerpflichtigen ohne UK-Nationalität und ohne UK-Abstammung aufgrund weiterer Ansässigkeitsdifferenzierungen (u.a. ordinary residence, non ordinary residence, domiciled, non domiciled) äusserst interessante Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der ausserhalb des Königsreichs erzielten Einkommen ergeben. Dies etwa, wenn in Grossbritannien trotz Wohnsitz kein "domicile" unterhalten wird. Das Verständnis des britischen Domizilbegriffs ist im kontinentaleuropäischen Denken komplex, ist aber mit dem schweizerischen "Heimatort" vergleichbar. Ein domicile ist ein höchstpersönliches Ansässigkeitskriterium und lässt sich für Ausländer quasi als "Heimatsbekundung" in verschiedener Manier wählen oder darstellen. Zur Erzielung der Steuerprivilegien wird zumeist die ursprüngliche Herkunft, das sog. domicile of origin, namentlich der Ort, an dem der Vater des Ausländers zum Zeitpunkt der Geburt resident war, gewählt. Das domicile wird von der Steuerbehörde durch das Formular DOM 1 überprüft. Ergibt diese Prüfung eine ausländische "Heimat", dann bleiben ausländische Einkünfte, sofern sie nicht ins Königreich überwiesen werden (remittance basis), steuerfrei. Wer aber diese ausländischen Einkünfte für den Lebensunterhalt oder zu Investitionszwecken braucht und daher überweisen lässt, konnte dies trotzdem steuerfrei tun. Erforderlich war das geschickte Kontospiel, so dass keine Einkünfte, sondern Kapital überwiesen wurde, was u.a. ein stetiges Eröffnen und Schliessen von ad  hoch gehaltenen Auslandskonten bedingte.      

Das eingangs erwähnte Besteuerungsansinnen des Schatzkanzlers wollte nicht nur diesen Trick oder andere Aktionen zur Überweisungsvermeidung (z.B. Schenkung an im Ausland lebende Verwandte, die dann die erhaltenen Vermögensmittel nach Grossbritannien brachten) unterbinden, sondern auch eine jährliche Pauschalsteuer von 30'000 Pfund für Personen (nicht Haushalte) einführen, welche in den einer Steuerperiode vorangegangenen neun Jahren während mindestens sieben Jahren die non-dom-Privilegien bzw. die remittance-basis-Besteuerung beansprucht haben. Noch gravierender war (für sehr Vermögende) die Absicht, Gestaltungen über offshore-Trusts (sowie Strukturierungen über Auslandsgesellschaften), welche  uneingeschränkten Schutz vor der britischen Kapitalgewinnsteuer boten, nicht mehr zuzulassen.
An breiter Front befürchtete daher man eine Massenabwanderung vermögender Ausländer. Die darauf folgende dezidierte Einflussnahme der Londoner City (namentlich ihrer Finanz-, Immobilien- und Kunstbranche) führte aber erfolgreich zu einer Kehrtwende (oder Farce, wie die britische Linke meinte). Zum 6. April 2008 sind zwar tatsächlich Verschärfungen eingeführt worden, allerdings sind die Neuerungen wesentlich weniger scharf ausgefallen als geplant. Speziell wurde darauf verzichtet, Einkommen und Kapitalgewinne von offshore-Trusts ordentlich zu besteuern (Grossbritannien besteuert hier auch künftig nur, wenn diese ins Königreich transferiert werden), was insbesondere den Vermögendsten entgegen kam und die erwartete Abwanderungswelle nicht zur Tatsache werden liess. Eingeführt wurde dagegen wie geplant die Einheitssteuer von 30'000 Pfund, welche zur Aufrechterhaltung des privilegierten Steuerstatus bzw. zur Abwehr der Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip nach sieben Jahren UK-Aufenthalt jährlich fällig wird. Zudem kamen einige weitere kleinere Verschärfungen zum Tragen, so etwa in der Zählweise der Anwesenheitstage zur Etablierung der Steuerpflicht, die Besteuerung von aus Auslandseinkommen finanzierten Hypothekarzinszahlungen oder die volle steuerliche Erfassung von mit Auslandseinkommen bezahlten Gütern sowie Barmitteln, die ins Königreich gebracht werden (ausgenommen sind Uhren, Schmuckstücke, Schuhe sowie Güter mit einem Wert von weniger als 1'000 Pfund).
Die britische non-dom-Besteuerung, die auch von etlichen Schweizern genutzt wird, bleibt insgesamt für vermögende bzw. einkommensstarke Liebhaber Grossbritanniens attraktiv, insbesondere für die ersten sieben Jahren Ansässigkeit oder wenn die Einheitssteuer von 30'000 Pfund individuell keine speziell hohe Belastung darstellt. Zudem können "non-doms" weiterhin erhebliche Investitionsvorteile vor Ort geniessen, denn Anlagen, die über offshore-Trusts etwa im Immobilien- oder im Private-Equity-Bereich in Grossbritannien erfolgen, werden nicht mit den (hohen) britischen Kapitalgewinnsteuern belastet, dies im Unterschied zu den analogen Investitionen, die durch unbeschränkt steuerpflichtige Briten oder durch Ausländer, die den non-dom-Status nicht beantragt bzw. geplant haben, erfolgen.
Das non-dom-Konzept bedarf versierter Planung und sorgfältiger Umsetzung. EMIGRATION NOW kann in Kooperation mit Londoner Anwaltssozietäten die entsprechenden Wege ebnen.