BVG-Kapitalbezug bei Wohnsitz in Deutschland

Der Bezug von Schweizer BVG-Vorsorgekapital infolge Auswanderung war bislang auch bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland (z.B. aufgrund von Wohnsitznahme) ohne deutsche Besteuerung vornehmbar. Dies hat sich indes ab 2005 geändert. EMIGRATION NOW hat hierzu ein bedeutendes, grenznahes Finanzamt um eine Stellungnahme gebeten. Das Finanzamt hat uns daraufhin mit einem "Entwurf einer Pressemitteilung" versorgt, die wir nachfolgend kursiv wiedergeben. Die Mitteilung beginnt mit einer Erklärung zum diese Besteuerungsänderung herbeiführenden Alterseinkünftegesetz:
 
"Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 hat der deutsche Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 reagiert. Die Richter hatten festgestellt, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Die entscheidende Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz ist der Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Für Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezüge von Rentern werden nach und nach steuerpflichtig. Dafür werden die während des Berufslebens in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen Schritt für Schritt von der Einkommenssteuer freigestellt". 
 
Daraufhin wird festgestellt, dass die Neuregelung der Besteuerung von Altereinkünften auch Auswirkungen auf Steuerbürger hat, die ausländische Renten beziehen. Hinsichtlich der Schweiz werden AHV- und BVG-Leistungen qualifiziert: "Die erste Säule der Schweizer Altervorsorge, die aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bzw. der Invaliditätsversicherung (IV) besteht, ist nach dem deutschen Steuerrecht als gesetzliche Rentenversicherung zu qualifizieren. Auch die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge ist in das deutsche Rechtssystem einzuordnen. Dabei ist zu prüfen, ob die Schweizer Pensionskasse der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge entspricht. Jeder Arbeitnehmer, der in der Schweiz tätig ist, wird nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge obligatorisch in einer Pensionskasse versichert. Daher ist die schweizerische Pensionskasse als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen. Eine Einordnung in die deutsche betriebliche Altersversorgung scheidet wegen der Kapitalisierungsmöglichkeit bei Anschaffung von Wohneigentum (sog. Vorbezug) aus".
 
Hierauf beschreibt das Finanzamt die Folgen für BRD-Steuerpflichtige, welche Renten erhalten: "Für die Besteuerung ab dem Jahr 2005 ergeben sich folgende Auswirkungen:  In 2005 unterliegen die Alterseinkünfte zu 50% der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandesrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent du anschliessend in Schritten von einem Prozentpunkt bis 2040 auf 100 Prozent angehoben. Der sich nach Massgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auf für die Renten selbständig tätiger und nicht pflichtversicherten Personen".
 
Schliesslich werden Einmalzahlungen bzw. Kapitalbezüge aus CH-Vorsorge behandelt: "Erhält ein Steuerbürger in 2005 Zahlungen aus der AHV oder einer Schweizer Pensionskasse, ist auf die Zahlungen der Besteuerungsanteil von 50 Prozent anzuwenden. Dies bedeutet, dass 50% der Zahlungen in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einfliessen, auf die der individuelle Steuersatz des Einzelnen anzuwenden ist. Dabei sind alle Zahlungen aus der Pensionskasse mit diesem Besteuerungsanteil anzusetzen, beispielsweise auch der Vorbezug oder der kapitalisierte Betrag bei Renteneintritt. Hintergrund hierfür ist eine Gesetzesänderung des § 22 des Einkommensteuergesetzes, nach dem bisher nur Leibrenten, seit 2005 aber auch "andere Leistungen" und somit auch Einmalzahlungen steuerpflichtig sind". Das Finanzamt schliesst den Mitteilungsentwurf mit einem lakonischen Fazit ab: "Die umfassende Änderung der Besteuerung der Altereinkünfte in Deutschland führt dazu, dass Zahlungen aus ausländischen Vorsorgesystemen ebenso wie Zahlungen aus deutschen Vorsorgesystemen neu geregelt werden. Dies bedeutet, dass sowohl für in- als auch für ausländische Altereinkünfte ab dem Jahr 2005 erstmals deutsche Einkommensteuer anfallen kann".
 
Wir erlauben uns die Bemerkung, dass die Besteuerung von Kapitalbezügen aus Vorsorgeersparnissen zu Härtefällen führen kann und u.U. gar eine privat gewünschte Wohnsitzverlegung nach Deutschland vereiteln könnte. Auch wenn nur die Hälfte des Bezuges (2006: 52%) in die Bemessungsgrundlage fällt, kann dies zu einer Hochschleusung Richtung deutsche Höchststeuersätze führen und die Konsequenz haben, dass in vielen Arbeitsjahren mühselig (zwangs-)ersparte Alterskapital gleich gar um einen Viertel geschmälert wird, nur weil der Bezug ex Deutschland durchgeführt wird.
EMIGRATION NOW kann aber ihrer Klientel individuelle Auswege aus dieser unbefriedigenden Situation aufzeigen. Wichtig ist dabei, dass die entsprechende Planung und Gestaltung des Kapitalbezuges frühzeitig reflektiert wird.      
 
Ohnehin ist die Vergegenwärtigung der steuerlichen Konsequenzen bei Auswanderung nach Deutschland von eminenter Bedeutung. Aus diesem Grunde erlauben wir uns, nachfolgend einen EMIGRATION-NOW-"Beratungsakzent" vom vergangenen August nochmals anzufügen:
 
Deutschland charakterisiert sich im steuerlichen Bereich durch ein äusserst komplexes und dynamisches Steuerecht und durch unter Umständen sehr hohen Belastungen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden sowie als Entscheidungsgrundlage, rät EMIGRATION NOW allen potentiellen BRD-Auswanderern sowie Rückkehrern, sich anhand der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen Überblick über die künftige Steuerlast zu verschaffen. Eine präventive Steuerberechnung ist vor allem dann indiziiert, wenn Vermögen und/oder Einkommen eine höhere Totalbelastung als in der Schweiz vermuten lassen.

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Deutschland sowie zur Determinierung der mutmasslichen Erbschaftssteuerlast bietet EMIGRATION NOW in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei des Fachanwaltes für Steuerrecht Dr. Hermann Theebrath entsprechend individuell ausgearbeitete Berechnungen, welche sämtliche Determinanten (Einkunftsarten, Abzugsmöglichkeiten, Pauschalbeträge, Freigrenzen, Tarife, steuerliche Vorsorgeaspekte, usw.) mitberücksichtigt.
 
Nach Erteilung eines entsprechenden Auftrages hat der potentielle BRD-Zuzüger anhand eines Fragebogens die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kund zu tun. Hierauf wird die Anwaltskanzlei ein ca. 15 bis 20-seitiges Exposé erarbeiten, das neben einem gut verständlichen Überblick über die deutschen Systeme der Einkommens- und Erbschaftsbesteuerung die individuelle Berechnung der zu erwartenden Steuerlasten enthält. Eine solche zieht im Regelfall ein Pauschalhonorar von 900 CHF (Aufschläge können sich bei komplexen finanziellen Verhältnissen ergeben) nach sich.
 
EMIGRATION NOW kooperiert mit der erwähnten Steuerrechtskanzlei, um die skizzierten Berechnungen zu attraktiven Konditionen anzubieten. Diese Kanzlei wurde ausgewählt, weil sie über fundiertes Know-how in Fragen des Doppelbesteuerungsabkommens CH-D sowie im deutschen Aussensteuerrecht verfügt. Dieses Wissen und dessen Umsetzung steht allen potentiellen BRD-Auswanderern zur Verfügung.