Kurzmeldungen

07.05.2013 Das ehemals klassische Auswandererland Brasilien mutiert sich markant zu einer Zuwanderungsdestination. Entsprechende Migrantenströme betrafen bislang Rückwanderer und Geringqualifizierte aus umliegenden Ländern. Nunmehr prononciert sich infolge des Wirtschaftsbooms ein zunehmender Bedarf an hochqualifizierten Personen. Die bislang nur durch bürokratische Akrobatien erhältlichen Arbeitsbewilligungen sollen zielgerichtet, aber erleichtert gewährt werden. Hierzu setzt sich das Staatssekretariat für strategische Angelegenheiten (Secretaria de Assuntos Estratégicos da Presidência da República SAE) nunmehr expressis verbis ein. Derzeit werden gutausgebildete Arbeitnehmer für die Sektoren Infrastruktur, Bergbau, Ölförderung und Kommunikation gesucht, speziell Ingenieure und Informatikspezialisten. 2012 gewährte Brasilien rund 65'000 befristete und gut 8'000 permanente Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligungen. Für 2013 wird ein entschiedener Zuwachs dieser Zahlen erwartet. Emigration Now kann das Immigrationssystem Brasilien (auch für Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgegen möchten, auf individueller Basis in Orientierungsgesprächen präsentieren.

22.02.2013: Die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen wird im Umgang mit international mobilen Angestellten sehr häufig als Anreizinstrument eingesetzt. Entsprechend hat das seit anfangs 2013 geltende Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen hohe Relevanz, zumal es eine einheitliche Regelung für Ein- und Auswanderungsfälle in der Periode zwischen Gewährung und Ausübung von Mitarbeiterbeteiligungen vorgibt. In Zuzugs- oder Wegzugsfällen werden Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich anteilsmässig besteuert, sofern sie jeweils in einem Land abgegeben und in einem anderen Land realisiert werden, was i.d.R. nur betrifft. Die Besteuerung wird anteilsmässig aufgrund der Arbeitstage auf die Länder verteilt, in denen der Mitarbeitende seit der Zuteilung der Mitarbeiterbeteiligung bis zum Entstehen des Ausübungsrechts ansässig war (vorbehalten bleiben anderslautende DBA-Bestimmungen, etwa jene, die das CH-Besteuerungsrecht aufheben, so etwa der Grenzgängerartikel des DBA-D). Hiervon nicht betroffen sind Mitarbeiteraktien, da diese bei Abgabe steuerlich erfasst werden (eine Ausnahme bilden indes Mitarbeiteraktien, die Boni für eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung abgegeben werden, sondern vorab Mitarbeitarbeiteroptionen). Werden solche Aktien an Ausländer mit CH-Ansässigkeit, die nach Art. 83 DBG quellenbesteuert werden müssen, oder an Personen mit Auslandswohnsitz gewährt, dann erfolgt für Arbeitnehmer und Verwaltungsräte mit Inlandswohnsitz einheitlich eine Quellenbesteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, während die von Verwaltungsräten mit Auslandswohnsitz bezogenen Mitarbeiteraktien einzeln nach Art. 93 DBG erfasst werden. Die anteilsmässige Besteuerung ergibt sich im internationalen Verhältnis bei Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie unechten Mitarbeiterbeteiligungen. Diese Mitarbeiterbeteiligungen können einen Fall von Import (wenn sie vom Mitarbeiter bei Auslandsansässigkeit erworben und erst nach Zuzug in die Schweiz realisiert wurden) oder Export (wenn sie bei Ansässigkeit in der Schweiz zugeteilt und nach Wegzug ins Ausland realisiert wurden) darstellen:

 A. Import von Mitarbeiterbeteiligungen: Das Erwerbseinkommen von importierten Mitarbeiterbeteiligungen, die nach schweizerischem Recht im Zeitpunkt der Realisation besteuert werden, wird – unter Progressionsvorbehalt – nur anteilsmässig besteuert, sofern zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und der Realisation der Mitarbeiterbeteiligung ein Ansässigkeitswechsel erfolgt ist. Der in der Schweiz steuerbare geldwerte Vorteil wird durch die Mulitiplikation des gesamthaft erhaltenen geldwerten Vorteiles mit Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode multipliziert und dann durch die Anzahl Tage der Vestingperiode dividiert. Die Besteuerung kann je nach Steuerstatus des Erwerbstätigen im ordentlichen Verfahren oder im Quellensteuerverfahren erfolgen. Eine analoge Besteuerung findet auch ohne Ansässigkeitswechsel, indes stets im Quellensteuerverfahren statt, wenn ein Mitarbeiter zwischen Abgabe und Realisation einer Mitarbeiterbeteiligung bei einem Arbeitgeber mit CH-Sitz angestellt wird, wobei die  anteilsmässige Besteuerung im Verhältnis der Arbeitsverträge (Arbeitstage) Schweiz / Ausland innerhalb der Vestingperiode stattfindet. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheiten, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, usw.) sind für die Berechnung der massgebenden Arbeitstage unerheblich. Die Arbeitstage Schweiz sind um allfällige Drittstaattage zu kürzen.
 
B. Export von Mitarbeiterbeteiligungen: Verlegt ein Mitarbeiter seinen Wohnsitz ins Ausland und hält er dabei CH-Mitarbeiterbeteiligungen, die erst im Ausland umgemünzt werden können, dann greift unter Anwendung derselben in den obigen Importausführungen genannten Formel eine Besteuerung pro rata temporis. Dabei kommen feste Quellensätze für Bund (11,5%) und Kantone (z.B. ZH: 20%) zur Anwendung. Diese sog. erweiterte Quellensteuer muss durch den ehemaligen schweizerischen Arbeitgeber abgeführt werden, selbst dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Ausnahmen bestehen, wenn der Mitarbeiter nach Ansässigkeitswechsel bei Realisation der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin beim gleichen Leistungsschuldner angestellt bzw. als Verwaltungsrat tätig ist. In diesen Fällen erfolgt die ordentliche Quellenbesteuerung nach 91, 97 oder 93 DBG. Dieselbe ordentliche Quellensteuer gilt auch, wenn der Mitarbeiter bereits bei Abgabe der Mitarbeiterbeteiligungen im Ausland ansässig war und zwischen Abgabe und Realisation kein Ansässigkeitswechsel stattgefunden hat. Bestand das Arbeitsverhältnis während der ganzen Vestingperiode unverändert in der Schweiz, so werden einzig allfällige Arbeitstage ausserhalb der Schweiz von der Besteuerung ausgeschieden. Hat der im Ausland ansässige Mitarbeitende dagegen innerhalb der Vestingperiode einen Arbeitgeberwechsel ins Ausland vollzogen bzw. sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz beendet, so hat die ordentliche Quellenbesteuerung anteilsmässig zu erfolgen.
 
08.01.13 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat unlängst präzisiert, dass ein Vorbezug von schweizerischen Vorsorgegeldern für die Gründung einer "société civile immobilière" (SCI) nach französischem Recht nicht möglich ist. Das Amt erinnerte, dass ein Vorbezug für Wohneigentum nur dann zulässig ist, wenn die versicherte Person selbst Eigentümerin oder Miteigentümerin des Wohneigentums ist, oder wenn es die Ehegatten als Gesamteigentum erwerben. So hält die Verordnung über die Wohneigentumsförderung, dass auschliesslich das Eigentum, das Miteigentum, das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten (oder eingetragenen Partner) sowie das selbständige und dauernde Baurecht zulässige Wohneigentumsformen sind. Ebenso sind der Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft, der Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft und die Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger akzeptierte Beteiligungsformen. Andere Beteiligungsformen sind für einen Vorbezug unzulässig, mitunter solche, bei denen eine juristische Person und nicht die versicherte Person Eigentümerin des Wohnobjektes wird. Bei einem Immobilienerwerb in Frankreich über eine SCI nach französischem Zivilgesetzbuches darf ein Vorbezug nicht gewährt werden, weil die juristische Person das Immobilieneigentum innehält. 

07.06.2011 Das deutsche Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit bietet auf der interessanten Internetseite www.res-legal.de eine Sammlung und Erläuterung der zentralen Rechtsquellen über die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energiequellen der 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Seite richtet sich zwar an Entscheidungsträger in Politik, Verwaltungen, Verbänden, Unternehmen und Wissenschaft, doch finden auch an diesem Thema interessierte Auswanderer unter anderem aktuelle Angaben zu Förderungen, steuerlichen Anreizen und Subventionen.

12.11.2010: Derzeit werden wir häufig gefragt, ob eine Annahme der sog. Steuergerechtigkeitsinitiative unser Auswanderberatungsgeschäft zusätzlich alimentieren und ob wir uns darüber freuen würden. Die erste Frage lässt sich mit einem klaren Ja beantworten, während die zweite dezidiert zu verneinen ist. Seit Jahren betreut Emigration Now Auswanderungsinteressenten, bei denen steuerliche Wegzugsmotive auch im Vordergrund stehen. Es handelt sich vorwiegend um mobile, viel reisende Personen (z.B. Nichterwerbstätige, Unternehmer, Vermögende), die ihre Beziehungen zur Schweiz indes nicht ganz abbrechen möchten. Entsprechend interessieren sie sich für die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um eine korrekte, mögliche Konflikte mit den hiesigen Steuerbehörden vermeidende steuerliche Loslösung aus der Schweiz zu bewerkstelligen, also um die Gestaltung eines tatsächlichen Lebensmittelpunktes im Ausland und die Vermeidung eines steuerlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Bemerkenswert ist dabei, dass diese Klienten vorwiegend aus Hochsteuerkantonen oder aus Tiefststeuergegenden stammen (während Kunden aus Kantonen mit mittleren Steuerlasten im Verhältnis untervertreten sind). Erstere visieren mit einer Auswanderung eine Reduktion ihrer Steuerlasten an, während Letztere häufig Null-Steuerlösungen in ferneren Gefilden suchen. Fast nie sind Steuerüberlegungen dabei der einzige Wegzugsgrund, vielmehr tragen auch weitere Motive (z.B. Beziehungen zur gewählten Destination) zur Auswanderung bei. Solche ausserfiskalische Beweggründe könnten freilich individuell stärker zum Tragen kommen, wenn der Steuerdruck plötzlich ansteigt. Die SP-Volksinitiative "Faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb", über die das Schweizer Volk am 28. November an den Urnen befinden wird, hätte also im Falle einer Annahme das Potential, Wegzugsgedanken zu bekräftigen. Zur Erinnerung: Die Steuergerechtigkeits-Initiative will u.a. den interkantonalen Steuerwettbewerb durch Etablierung von in der Verfassung verankerten Mindestbesteuerungen eindämmen und eine Basis für weitere Steuerlastharmonisierungen bilden. Für steuerbare Einkommen ab 250'000 CHF hätten die Kantons- und Gemeindesteuern zusammen mindestens 22%, für steuerbare Vermögen über 2 Mio. CHF minimal 5 Promille zu betragen. Als Folge einer Annahme der Initiative ergäben sich in den Kantonen ZH, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, AI, AR, SO, SH, SG, GR, AG und TG für Einkommensstarke oder Vermögende teils massive Steuererhöhungen. Vor allem würde aber eine Annahme den bislang nicht ruinösen und durch den Finanzausgleich wirkungsvoll eingedämmten Steuerwettbewerb derart unterminieren, dass die bislang ziemlich effiziente Allokation des staatlichen Leistungsangebotes in Gefahr käme und die generelle Standortattraktivität der Schweiz (inklusive der Hochsteuerkantone) massive Einbussen erfahren müsste. Auch wäre eine Einschränkung der Souveränität der Kantone und ihrer (bei der Bestimmung der Steuerfüsse direktdemokratischen) Steuerautonomie dem Fortbestand des helvetischen Modells kaum förderlich. Emigration Now betreut zweifelsohne eine privilegierte Kundschaft, die sich i.d.R. infolge der helvetischen Prosperität bequeme Auswanderungen leisten kann. In einer langfristigen Optik sind wir daher an einer starken und wohlhabenden Schweiz interessiert. Die Annahme der SP-Initiative würde aber insbesondere den Wirtschaftstandort Schweiz derart markant schwächen, dass wir trotz der daraus resultierenden Zunahme von Auswanderungen hoffen, dass der Souverän diesem fiskalischen Umverteilungsansinnen eine deutliche Abfuhr erteilt.

26. 10. 2010: Zum 1. Januar 2011 werden die Schweizer AHV- und IV-Renten an die jüngste Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Daher wird künftig die minimale AHV/IV-Monatsrente 1'160 Franken (bislang: 1'140 CHF), die Maximalrente 2'320 Franken (bisher: 2'280 CHF) betragen. Ebenfalls ab Beginn 2011 erhöht sich Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 892 auf 904 Franken.
29.07.2010: Schweizer Banken verwalten nicht nur grössere Vermögen von Ausländern, sondern betreuen auch viele im Ausland wohnhafte Kleinkunden, darunter auch Auslandschweizer. Offenbar sind solche Kleinkunden nicht mehr überall genehm, so z.B. bei der Grossbank Credit Suisse (CS), die unter Auslandschweizern zu den beliebtesten Schweizer Geldhäusern gehört. Mehrere Kunden und Leser unserer Internetseite wiesen uns in den letzten Tagen auf eine markante Gebührenerhöhung durch die zweitgrösste Schweizer Bank hin. CS informierte anfangs Juli Kunden mit Domizil ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein brieflich, dass die monatlichen Grundgebühren für Kundenbeziehungen mit einem Anlagevermögen von weniger als einer Million Franken neu 40 CHF betragen wird (Beziehungen unter zurückbehaltener Post oder Nummernbeziehungen bleiben von dieser Belastung befreit, da diese durch die entsprechenden Gebühren abgedeckt sind), gar rückwirkend auf den 1. Juni. Zuvor betrug diese Monatgebühr zumeist 6 CHF, wobei Kunden mit einem Vermögen ab 250'000 CHF ganz von dieser Gebühr befreit waren. Als Begründung wurden erhöhte Kosten (u.a. für Compliance) bei Auslandskundenbeziehungen angegeben. Trotzdem kommt eine Jahresgrundgebühr von 480 CHF für viele Klein(st)kunden einem wenig eleganten Rausschmiss gleich.
 
 
22.06.2010 Ein Leser unser Internetseite hat zu unserem Beitrag "Geldtransfer ins Ausland" (s. Homepage unter Beratungsakzenten) folgende Anmerkung zukommen lassen: "Als Ergänzung zu Ihren Hinweisen möchte ich noch eine weitere sehr kostengünstige und schnelle Methode anführen. Man beschafft sich in der Schweiz eine SwissBankers "TravelCash-Karte". Die Karte ist bei vielen Banken, bei den Wechselstuben der SBB oder für Inhaber eines Postkontos via E-Finance erhältlich. Die Karte kann mit diversen Beträgen ab CHF 100.- aufgeladen werden. Man übergibt oder schickt die Karte an die Verwandten im Zielland. Die zugehörige PIN wird separat verschickt oder per SMS übermittelt. Im Zielland kann die Karte wie eine Bancomat-Karte an den ATMs verwendet werden. Es kann jeweils nur der auf der Karte verfügbare Betrag abgehoben werden. Die Karte kann jeweils an den Verkaufsstellen oder beim Postkonto via E-Banking aufgeladen werden. Erfolgt die Aufladung via E-Finance, so wird die Karte jeweils innert Stunden aktualisiert. Kosten:Karte: gratis; Aufladung: 1 % des aufgeladenen Betrages; Bezug: CHF 5.-oder Gegenwert in ausländischer Währung; Kartengebühr:  es fallen keine Monatsgebühren oder Jahresgebühren an. Vorteile:Zugriff auf Kontostand der Karte via Telebanking. Sämtliche Aufladungen und Bezüge sowie Kontostand werden aufgeführt. Dadurch volle Transparenz; sehr schnell (innert Stunden- oder Tagesfrist) - Konto kann nicht geleert oder überzogen werden; Sicher. Bei Verlust oder Diebstahl der Karte wird diese gratis ersetzt, wobei der Kontostand erhalten bleibt; Kostengünstig, keine Monatsgebühr oder Jahresgebühr für die Karte. Nachteile:Bezüge bei ausländischen ATMs werden gerade in Entwicklungsländer oft auf kleinere Beträge limitiert. Es können aber mehrere Bezüge ge  tätigt werden, aber dann fallen jeweils für jeden Bezug die Kosten von Fr. 5.- an."  Weitere Informationen zu dieser TravelCash-Karte sind über wwww.swissbankers.ch ersichtlich.
 
 
05.05.2010 Schweizer Geburtengeld (sowie Krankentaggeld und Mutterschaftsgeld) in Deutschland nicht steuerpflichtig: Der Bundesfinanzhof urteilte jüngst, dass das Geburtengeld, das von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird, als Leistung aus einer Krankenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 1 EStG in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterliege und somit auch kein Progressionsvorbehalt erfolge. Denn das Geburtengeld sei weder Mutterschaftsgeld im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG noch Mutterschaftsgeld im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG (BFH, Urteil vom 29.04.2009- X R 31/08 NV, BFH/NV 2009 S. 1625). In der Causa ging es um einen nicht obligatorischen kollektiven Krankentaggeldversicherungsvertrag, den der Schweizer Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Arbeitnehmer als versicherte Personen und auch (steuerrechtlichen) Grenzgängern abgeschlossen hatte. Gegenstand des Versicherungsvertrags war die Absicherung der Arbeitnehmer gegen Lohnausfall bei Krankheit oder Mutterschaft. Der Versicherungsvertrag unterlag den Regelungen des Schweizer Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, wonach den versicherten Personen ein eigenständiges Forderungsrecht aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Diesen Fall beurteilte der BFH steuerlich wie folgt: Der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung sei als Arbeitslohn zu behandeln und dementsprechend als steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 19 EStG) anzusetzen, währenddessen die Auszahlung an den Arbeitnehmer selbst nicht steuerpflichtig sei. Der BFH führt ausdrücklich auf, dass das auf Grund eines schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrags gezahlte Geburtengeld nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führe. Anzumerken ist, dass diese Entscheidung des BFH sich auf einen Sachverhalt bezog, der im Veranlagungszeitraum 2001 lag. Da bis zum 30.06.2005 in der Schweiz der Lohnausfall bei Mutterschaft nur durch eine freiwillige Versicherung (i.d.R. einem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag) abgesichert werden konnte, gelten die Grundsätze des BFH zunächst nur für Geburtengeld, das bis zum 30.06.2005 aus einem entsprechenden Vertrag geleistet wurde. Gemäss einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 30.09.2009 (S225.5/250-St131) finden die Grundsätze des BFH aber auch Anwendung auf schweizerisches Krankentaggeld, das auf Grund einer Krankheit aus einem Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag ausbezahlt wurde, soweit der Steuerpflichtige (Arbeitnehmer) gegenüber dem Versicherer einen unentziehbaren Anspruch auf Leistung hat. Der Steuerpflichtige ist jedoch gehalten, der Finanzbehörde zur Lohnversteuerung die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers nachzuweisen und so seiner erhöhten Mitwirkungspflicht wegen Vorliegens eines Falls mit Auslandsbeziehungen nachzukommen (§ 90 Abs. 3 AO), ansonsten ist die Finanzbehörde berechtigt, den als Arbeitslohn (zu versteuernden) anzusetzenden Arbeitgeberbeitrag zu schätzen. Selbstredend sind die Beiträge des Arbeitnehmers in einen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag als Sonderausgaben, und zwar als sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigungsfähig. Dies gilt sowohl für eigene Beiträge des Arbeitnehmers in diese Versicherung wie auch für die Beiträge des Arbeitgebers. In beiden Fällen liegen eigene Beiträge des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmers) vor. Seit dem 01.07.2005 ist eine Versicherung über Mutterschaftsleistungen in der Schweiz obligatorisch (EOG). Hierauf bezogen vertritt die deutsche Finanzverwaltung die Auffassung, dass zwar der Bezug des Mutterschaftsgeldes ab diesem Zeitpunkt steuerfrei ist, jedoch dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliege.
 
 
16. 02. 2010: Ende Dezember 2009 lebten 684’974 Schweizer Staatsbürger im Ausland (+ 8’798 Personen bzw. +1.3 % gegenüber dem Vorjahr). Dabei hat sich 2009 die Anzahl der Auslandschweizer vor allem in Europa (+4'946), Asien (+1’790) und Amerika (+1’461) erhöht, wie der heute vom EDA publizierten Auslandschweizerstatistik 2009 hervorgeht. In absoluten Zahlen lag 2009 Frankreich mit einem Zuwachs um 1'508 Personen an erster Stelle, vor Deutschland (1'126), Kanada (666), Israel (585), Italien (491), Thailand (459) und Grossbritannien (423). Der stärkste Rückgang war in Japan (-51) und in Indien (-39) zu verzeichnen. Prozentual wies Asien mit 4.7% mit Abstand die höchste Zuwachsrate auf, gefolgt von Ozeanien mit 1.5%, Europa mit 1.2%, Amerika und Afrika mit je 0.8 %. In der Europäischen Union betrug die Zuwachsrate 1.1%. Unter den Ländern mit Auslandschweizergemeinschaften von über 10'000 Personen lag Israel mit einer Zuwachsrate von 4.3% an erster Stelle, vor Kanada (1.7%), Deutschland und Grossbritannien (1.5 %), Brasilien und Australien (1.4%). Besonders hohe Zuwachsraten unter den Ländern mit mittelgrossen Auslandschweizergemeinschaften (500–10’000) verzeichneten die Vereinigten Arabischen Emirate (+13.2%), Libanon (+10.3%), Panama (+8 %), Thailand (+8%) und Kroatien (7.9%). Diese Statistik bzw. deren Trends deckt sich in einer groben Betrachtung ziemlich genau mit den Erfahrungen von Emigration Now (Ausnahme: Israel und Libanon). Die Statistik zeigt nun, dass im letzten Jahresübergang die Mehrzahl der Auslandschweizer, nämlich 409’849 Personen (ca. 60%) in Ländern der Europäischen Union lebten. Die grösste Auslandschweizergemeinschaft befindet sich in Frankreich (179’106), gefolgt von Deutschland (76’565), Italien (48'638), Grossbritannien (28’861), Spanien (23’802) und Österreich (14’194). Ausserhalb Europas lebten die meisten Auslandschweizer in den USA (74’966), Kanada (38'866), Australien (22’757), Argentinien (15’624), Brasilien (14’653), Israel (14’251) und Südafrika (9’035). 493’468 Personen bzw. 72% sind Doppelbürger. Am höchsten liegt deren Anteil in Argentinien (91.2%). 130’017 Auslandschweizer – 24.59% der 528’705 Stimmberechtigten im Ausland - haben sich im Stimmregister einer Schweizer Gemeinde eingetragen, um ihr Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können. Letztere Quote hat sich in den letzten Jahren anhaltend erhöht, erscheint uns aber immer tief. Emigration Now fordert Auswanderer regelmässig auf, ihre politischen Rechte auch aus der Ferne auszuüben. 
26.11.09: Mit Rundschreiben vom 16. Oktober 2007 hat die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen darüber orientiert, dass Arbeitnehmende, welche die Schweiz endgültig verlassen und in ein EU-Land umziehen, sich den obligatorischen Teil ihres Guthabens in der beruflichen Vorsorge nur noch dann ausbezahlen lassen können, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie an ihrem neuen Arbeitsort nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind. Der überobligatorische BVG-Teil war von dieser Regelung nicht betroffen. Damals wurde in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) festgelegt, dass bei gesplitteten Auszahlungen immer die erste Auszahlung die Fälligkeit für die gesamte Leistung bestimmt und die Berechnung der Steuer zum Satz der gesamten Leistung zu erfolgen hat.
In der Praxis haben sich daraus indes Probleme ergeben. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Regel den überobligatorischen Teil auszahlen und den obligatorischen Teil des Guthabens sofort auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Auf diese Fälle war die Praxisfestlegung jedoch nicht ausgerichtet. Die SSK hat sich aus diesem Grund entschlossen, das Vorgehen zu überprüfen. Die Analyse hat ergeben, dass die praktischen Probleme nur dann behoben werden können, wenn jede Vorsorgeeinrichtung über jede einzelne von ihr ausbezahlte Leistung die Quellensteuer abrechnet. Eine solche Lösung führt auch zu einer Gleichbehandlung mit den in der Schweiz verbleibenden Versicherten, welche gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Austrittsleistung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen lassen können. Die ESTV erachtet es deshalb als vertretbar, bei gestaffelter Auszahlung des obligatorischen und überobligatorischen Teils des Vorsorgeguthabens an Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, auf eine Zusammenrechnung zu verzichten. Bezüglich der Rückerstattung von Quellensteuern aufgrund staatsvertraglicher Regelungen (Doppelbesteuerungsabkommen) empfiehlt die SSK den Kantonen, sich an Artikel 11 Absatz 2 QStV anzulehnen und sich auf die Fälligkeit jeder einzelnen Leistung zu stützen.
 
 
02.09.09: Seit dem 1.1.2009 kann beim Bundesamt für Justiz der bei vielen Alltagsvorgängen sowie im Rahmen von Immigrationsbelangen immer häufiger erforderliche Strafregister-Auszug neu auch als elektronisches, digital signiertes Dokument bestellt werden. Damit stellt erstmals in der Schweiz eine Behörde einen Registerauszug als PDF-Dokument mit digitaler Signatur aus. Das Bundesamt betont die daraus resultierenden Vorteile für Stellensuchende, Unternehmen und Gesuchsteller aus dem Ausland. Hinweis: https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de
 
 
01.08.09: Die Schweiz und Japan haben ein Abkommen über den Austausch von jungen Berufstätigen unterzeichnet. Aufgrund dieser Vereinbarung können schweizerische Berufsleute in Japan und japanische Stagiaires in der Schweiz eine Bewilligung für einen befristeten Arbeitsaufenthalt erhalten. Stagiaires im Sinne der Vereinbarung sind Personen mit abgeschlossenem Studium (universitäre Hochschule, Fachhochschule, Berufs- und höhere Fachprüfungen, höhere Fachschulen), die im Partnerland ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse erweitern möchten. Die Anstellung muss im Rahmen der erworbenen beruflichen Fachkenntnisse oder technischen Kompetenzen erfolgen. Die Stagiaires dürfen nicht älter als 35 Jahre sein. Die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung wird für ein Jahr erteilt und kann höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Die Schweiz hat bereits mit folgenden Ländern Stagiaires-Abkommen: Argentinien, Australien, Bulgarien, Kanada, Monaco, Neuseeland, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Südafrika, Tschechien, Ukraine, Ungarn und USA. EMIGRATION NOW kann Stagiaires in Sachen Aufenthaltsbewilligung nicht betreuen, da dies eine Domäne des Bundesamtes für Migration (BFM). Für alle übrigen Beratungsfelder stehen wir Stagiares gerne zur Verfügung.